MAN und Co. verurteilt – jetzt Schadensersatz fordern!

 

Lkw-Flotte von Thomas Kohler CC-BY https://www.flickr.com/photos/mecklenburg/
Das Bild steht in keinem Zusammenhang zum Artikel! Lkw-Flotte von Thomas Kohler CC-BY
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Jülich, August 2016. Die EU-Kommission ermittelte bereits seit 2011 gegen den Kartellzusammenschluss der Lkw-Hersteller MAN, Mercedes, Iveco, Volvo/Renault und DAF. Jetzt fiel das Urteil: Insgesamt 2,93 Milliarden Euro Strafe müssen die Hersteller für ihre Preisabsprachen zahlen. Bei der Milliardengeldbuße wird es für MAN und Co. aber nicht bleiben. Denn alle, die in den letzten 19 Jahren bei MAN und Co. Käufer und Leasingnehmer waren, können nun Schadenersatz fordern. Was Geschädigte jetzt wissen sollten, erklärt der Rechtsexperte Markus Mingers.

MAN und Co. unter Druck: Diese Lkws sind

betroffen!

„Die umfassenden Untersuchungen der Europäischen Kommission haben gezeigt, dass in erster Linie mittelschwere und schwere Lkws betroffen sind“, weiß Markus Mingers. Konkret seien Schadensersatzansprüche für Lkws mit einer Nutzlast von 6 t bis mehr als 16 t möglich. Bislang steht fest, dass unter anderem Mercedes, Iveco, Volvo/Renault, DAF und eben MAN Mitglieder des Kartells waren. Aber auch Skania soll in die illegalen Preisabsprachen verwickelt gewesen sein.

Wer kann jetzt Schadenersatz fordern?

„Wer aufgrund überhöhten Bruttolistenpreisen und Kostenabwälzungen durch die illegalen Absprachen einen Schaden erlitten hat, kann von den jeweiligen Unternehmen Schadensersatz fordern“, stellt Mingers klar. Zunächst einmal sind das natürlich sowohl die Käufer als auch die Leasingnehmer. Denn zum einen waren die Kaufpreise für die Lkws deutlich zu hoch und zum anderen die entsprechenden Leasingraten, die sich bekanntermaßen nach dem Anschaffungswert des Fahrzeuges richten.

Was muss ich als Geschädigter jetzt wissen?

„Freiwillig wird Ihnen natürlich kein Hersteller einen Schaden ersetzen oder gar darauf aufmerksam machen. Vielmehr müssen Sie einen solchen selber geltend machen und Ansprüche in die Wege leiten“, betont der
Rechtsexperte mit Nachdruck. Sollte einer Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen werden, könne eine Klage Abhilfe schaffen. „Zu beachten sind dabei aber die geltenden Verjährungsfristen. Während der lange andauernden Untersuchungen durch die Kommission war die Verjährung – zum Glück für die Geschädigten – gehemmt. Grundsätzlich aber gilt eine zehnjährige Frist“, so Mingers.

Danke für die interessante rechtliche Darstellung an die Kanzlei:

http://mingers-kreuzer.de/
http://mingers-kreuzer.de/

 

(CB)

NHR

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