Kostenfreier Internet-Nutzungsvertrag schützt Anbieter von W-LANs vor Abmahnungen!

wlan eigenes Bild

Abmahnungen von Flüchtlingsheimen machten zuletzt in Deutschland die Runde. Doch das Phänomen ist nicht neu.  Auch Hotels, Cafes oder WGs, die ihren W-LAN Anschluss Dritten zur Verfügung stellen, müssen mit teuren Briefen vom Anwalt rechnen. Aus diesem Grund bietet nun die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE einen kostenlosen Internet-Nutzungsvertrag an, der vor teuren Abmahnungen schützen kann.

IT-Anwalt Christian Solmecke sagt dazu: „Aus unserer täglichen Anwaltspraxis wissen wir, dass das Aufkommen der Filesharing-Abmahnungen nach wie vor sehr hoch ist. Wir vertreten mehrere Flüchtlingsheime, die Abmahnungen bekommen haben. In allen Fällen haben offenbar zahlreiche Flüchtlinge das Internet über das kostenfreie W-LAN genutzt und darüber Rechtsverletzungen begangen“. Die Abgemahnten werden aufgefordert für die Abmahnkosten in Höhe von 215,- Euro aufkommen und zudem noch 600,- Euro Schadensersatz für die urheberrechtswidrige Nutzung eines Films zahlen.

Internetnutzungsvertrag hilft beim Schutz gegen Abmahnungen

„Als Hilfestellung für alle Anbieter von offenen W-LANs haben wir einen Internet-Nutzungsvertrag in den Sprachen Deutsch, Englisch, Arabisch, Paschtu und Farsi ausgearbeitet“, sagt Solmecke. „Es steht für alle Interessenten zum kostenlosen Download bereit. Auf diese Weise können sich Flüchtlingsheime, aber auch Hotelbetreiber und Cafes im Rahmen der aktuellen Gesetzeslage schützen“. Über diesen Vertrag werden die Nutzer des Anschlusses über die geltende Gesetzeslage informieren. Der Vertrag gilt als Nachweis dafür, dass der Anschlussinhaber seinen Belehrungspflichten nachgekommen ist. Im Moment ist dies der sicherste Weg, um sich vor Abmahnungen zu schützen.

Wer Dritte belehrt, kann Ansprüche aus Störerhaftung abwehren

RA Solmecke erklärt: „Ich vertrete die Rechtsauffassung, dass zumindest dann keine Haftung gegeben sein kann, wenn man die Internetnutzer vorher belehrt hat. Dies ist zwar höchstrichterlich für solche Fälle noch nicht entschieden, allerdings gibt es Urteile, in denen der Anschlussinhaber in einer Wohngemeinschaft dann nicht haften muss, wenn er mit seinen Mitbewohnern über die Rechtsproblematik gesprochen und sie entsprechend belehrt hat“.

Für diese Rechtsauffassung spricht auch der Schlussantrag des EuGH Generalanwalts in einem Filesharing Verfahren. Er kommt zu dem Schluss, dass der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein W-LAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich ist. Der W-LAN-Nutzungsvertrag kann über den Link http://wbs.is/internetnutzung in den verschiedenen Sprachen kostenfrei von der Webseite der Kanzlei geladen werden.

 

Solmecke

(CB)

NHR

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