Mieterhöhung, Kündigung, Lärm
Mieterhöhung, Kündigung, Lärm
Wie und wann kann ich mich als Mieter wehren?
Jülich, Juni 2016. Mieter fühlen sich häufig mit ihren Problemen und dem Druck der Vermieter alleine gelassen. Rechtsexperte Markus Mingers erklärt, wie sich Mieter gegen Mieterhöhungen, Lärm oder einer Kündigung wehren können.
Wie kann ich mich gegen eine Mieterhöhung wehren?
„Eine Mieterhöhung ist nur unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. So darf innerhalb von 36 Monaten die Miete nur um bis zu circa 20 Prozent steigen. Richtwert bildet dabei die örtliche Vergleichsmiete, die anhand wirtschaftlicher Kriterien in einem Mietspiegel festgesetzt wird“, erklärt Mingers. Außerdem darf der Vermieter die Miete nicht beliebig oft erhöhen – es gilt eine Mindestfrist von 12 Monaten, soweit nicht etwaige externe Kosten eine solche begründen können. „Und“, weist Mingers hin, „die Information über die Mieterhöhung muss immer schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein“.
Wie kann ich mich gegen eine Kündigung wehren?
Gekündigt werden kann nur dann, wenn ein hinreichend konkreter Grund wie zum Beispiel Verstöße des Mieters in Bezug auf das Mietverhältnis angeführt wird. Hiergegen kann vor Ende des Vertragsverhältnisses Widerspruch eingelegt werden. „Ein häufiger Fall ist auch die Kündigung wegen Eigenbedarfs. Eine solche ist aber nur dann zulässig, wenn der Vermieter explizit geltend machen kann, dass er die Wohnung für sich oder nahe Angehörige nutzen will. Hier muss eine Kündigung an jede im Vertrag genannte Person erfolgen. Anderenfalls mangelt es an formellen Voraussetzungen, die eine Unwirksamkeit begründen“, erläutert Mingers.
Muss ich Reparaturen selber zahlen?
„In gewissen Fällen müssen Mieter für etwaige Reparaturen aufkommen. Das muss aber vorher im Mietvertrag festgelegt werden und darf nach ständiger Rechtsprechung den Betrag von 100 Euro (bzw. 6 bis 8 Prozent der Kaltmiete eines Jahres) für einzelne Erneuerungen nicht übersteigen“, klärt Mingers auf.
Wie kann ich mich bei einem Mangel wehren?
Mängel müssen zunächst einmal dem Vermieter schriftlich bekannt gegeben werden. Hier reicht eine E-Mail aus, in der der Vermieter zu einer entsprechenden Beseitigung aufgefordert wird. „Sollte der Mangel der gesetzlichen Definition entsprechen und als ein solcher einzustufen sein, kann die Miete gemindert werden. Das würde dann ab Tag eins seit Auftreten des Mangels gelten“, so der Rechtsexperte.
Wie lange kann mein Vermieter die Kaution einbehalten?
Vermietern wird regelmäßig eine sogenannte Prüfungsfrist eingeräumt, um zum Beispiel eine Prüfung von Nebenkosten vorzunehmen. Bis die Kaution überwiesen wird, kann es dann unter Umständen bis zu sechs Monate dauern. Sollte es tatsächlich länger dauern, empfiehlt Markus Mingers die Rücksprache mit einem Anwalt.
Kann mein Nachbar ständig laut Fernsehen gucken oder Musik hören?
Im Rahmen von Nachbarschaftsverhältnissen gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Es ist also normal, dass man von den Aktivitäten der anderen etwas mitbekommt. Auf jeden Fall beachtet werden sollte die gesetzliche Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr. Sollte außerhalb der Nachtruhe eine Lärmstörung vorliegen, empfiehlt sich zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn. Ob nämlich tatsächlich eine Belästigung vorliegt, müssen im Zweifel die Gerichte klären. Bei schwerwiegenden Eingriffen kann es hilfreich sein, ein so genanntes Lärmprotokoll zu führen.
Quelle: Pressebüro Mingers & Kreuzer (JH)