Bundesverwaltungsgericht entscheidet zur Rechtmäßigkeit von Facebook-Fanpages
Gestern muss das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) darüber entscheiden (BVerwG 1 C 28.14), ob die Facebook-Fanpages von Unternehmen gegen deutsches Datenschutzrecht verstoßen.
Das Landeszentrum für Datenschutz (ULD) hatte ein Unternehmen aufgefordert seine Facebook-Fanpage zu deaktivieren, da über diese Seite personenbezogene Daten der Nutzer verarbeitet werden würden, ohne dass diese die Möglichkeit zum Widerspruch hätten. Die Vorinstanzen haben der Klage des Unternehmens gegen die Anordnung des ULD stattgegeben mit dem Argument, dass das Unternehmen selbst gar nicht für die Datenverarbeitung verantwortlich sei. Allein Facebook sei hier für die Verarbeitung der Daten zur Rechenschaft zu ziehen.
Facebook ist verantwortlich für die Datenverarbeitung
„Die Argumentation der Vorinstanzen ist absolut nachvollziehbar und richtig“, sagt RA Solmecke. „Nutzer, die eine Facebook-Fanpage besuchen, wissen, dass Facebook entsprechend die Daten verarbeitet. Darauf hat das Unternehmen überhaupt keinen Einfluss. Anders sähe die Sache in Bezug auf Facebook-Like-Buttons auf Unternehmenswebseiten aus. Hier ahnt der Nutzer nicht, dass er durch den bloßen Besuch der Website auch Daten an Facebook überträgt“.
Unterschied zum Facebook-Like-Button
Eine Entscheidung der Gerichte zu den Facebook-Like-Buttons steht noch aus. Unternehmen, die eine gewisse Rechtssicherheit gewährleisten wollen, sollten entweder von ihrer Website auf die Facebook-Fanpage verlinken, ohne den Like-Button einzubauen oder die Zwei-Klick-Lösung wählen. Dabei wird der Like-Button zunächst ohne Funktionalität als reines Bild auf der Webseite eingebunden. Erst mit dem Klick auf dieses Bild wird der eigentliche Like-Button mit seiner vollen Funktionalität nachgeladen. Eine solche technische Einbindung führt dazu, dass die Nutzerdaten nicht per se an Facebook übertragen werden. Vielmehr aktiviert der Nutzer die Übertragung bewusst selbst. Er hat dann auch vorher die Möglichkeit, die dazugehörige Datenschutzbestimmung zur Kenntnis zu nehmen und sich genau zu überlegen, ob er den Button aktivieren möchte oder nicht.
Vielen Dank für diese rechtliche Zusammenfassung an die Kanzlei :(CB)