Verkaufshit Drohnen: Nicht ohne Versicherung fliegen
Welche Regeln Hobby-Piloten beim Einsatz von Drohnen zu beachten haben
Köln, 17. Oktober 2016 Sie steigen per Knopfdruck in die Luft, sind häufig mit hochauflösenden Kameras ausgestattet und ermöglichen einzigartige Perspektiven: Drohnen sind in Deutschland längst ein Verkaufsschlager. Rund 300.000 von ihnen gingen hierzulande allein im Jahr 2015 über den Ladentisch, schätzt der Bundesverband Technik des Einzelhandels (BVT) – Tendenz steigend. Nicht jeder, der eines der Flugobjekte kaufen oder verschenken möchte, ist sich jedoch der Risiken der Nutzung bewusst. Dabei war in der Vergangenheit immer wieder von gefährlichen Zusammenstößen mit Personen und Autos sowie Beinahe-Kollisionen mit Flugzeugen zu hören. Nicht ohne Grund gibt es eine Reihe von rechtlichen Regeln, mit denen sich Führer der kleinen Luftfahrzeuge unbedingt vertraut machen sollten. Und auch um den Versicherungsschutz sollte man sich vor dem ersten Flug kümmern.
Darf ich überhaupt eine Drohne nutzen, wo darf ich mit ihr fliegen und wer haftet für die Schäden, wenn sie abstürzt? Mit dem Einsatz einer Drohne gehen viele Fragen einher, die beim Kauf nur selten beantwortet werden – obwohl es klare Bestimmungen gibt: So ist die Nutzung von Drohnen „zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung“ in Deutschland grundsätzlich jedem gestattet. Selbst Kinder dürfen die kleinen Flugobjekte steuern. Angesichts der Risiken sollten sie Drohnen aber nur unter Aufsicht von Erwachsenen fliegen. Eine explizite Erlaubnis brauchen Hobbypiloten nur, wenn das Flugobjekt ein Gewicht von fünf Kilogramm übersteigt oder über einen Verbrennungsmotor verfügt. In diesem Fall muss bei der zuständigen Landesbehörde eine Aufstiegsgenehmigung beantragt werden. Anders verhält es sich bei der gewerblichen Nutzung einer Drohne: Sie erfordert zwingend eine Genehmigung – egal wie viel das Flugobjekt wiegt. Die Gebühren hierfür variieren je nach Bundesland.
Vor Start Versicherungsschutz prüfen
Kommt es beim Flug mit einer Drohne zu einem Unfall, haftet derjenige, der die Drohne fliegt. Daher sind grundsätzlich alle Flugobjekte versicherungspflichtig. Ob der Betrieb über die eigene Privathaftpflichtversicherung gedeckt ist, hängt vom Vertrag ab. Viele Policen bietet keinen Schutz für Drohnen. Eine Ausnahme bildet die Privathaftpflicht BOXflex von AXA. Mit ihr sind private Nutzer von Fluggeräten mit einem Gewicht von höchstens fünf Kilogramm bis zu einer Deckungssumme von maximal fünfzig Millionen Euro abgesichert. „Hobbypiloten sollten unbedingt die Versicherungsbedingungen ihrer Haftpflichtpolice kontrollieren und sich erkundigen, ob Unfälle mit Drohnen abgedeckt sind. Und auch die entsprechende Deckungssumme gilt es zu überprüfen, ansonsten kann ein Flug den Besitzer teuer zu stehen kommen“, mahnt Moritz Titze, Leiter Geschäftsfeld Sach- und Haftpflichtversicherungen bei AXA. Für die gewerbliche Nutzung gilt ebenfalls eine Versicherungspflicht. Über den Profi-Schutz von AXA etwa ist die gewerbliche Nutzung von Drohnen mit einem Gesamtgewicht von bis zu fünf Kilogramm versichert. Für andere Geräte gibt es individuelle Lösungen.
Wo Drohnenflüge verboten sind
Damit es erst gar nicht zu einem Schaden kommt, gibt es beim Flug ebenfalls einiges zu beachten: So dürfen Drohnen in Deutschland maximal 100 Meter hoch und nur in Sichtweite bewegt werden, was etwa einem Umkreis von 300 Metern entspricht. Das heißt auch, dass Flugobjekte, die sich beispielsweise per GPS selbst steuern, hierzulande verboten sind. Ein Überfliegen von Menschenmengen, Naturschutzgebieten, militärischen Objekten, Krankenhäusern, Kraftwerken und Gefängnissen ist ebenfalls nicht erlaubt. Um gefährliche Eingriffe in den Luftverkehr zu vermeiden, gilt bei Flughäfen und Landeplätzen zudem ein Sicherheitsabstand von 1,5 Kilometern. Sonderregelungen schränken in vielen Städten die Fluggebiete weiter ein. In Berlin etwa dürfen Drohnen ohne Sondererlaubnis nicht innerhalb des S-Bahnrings fliegen.
Persönlichkeitsrechte müssen gewahrt werden
Auch beim Flug in der Nachbarschaft lauern Fallen: Wer seine Drohne über das Grundstück des Nachbarn lenken möchte, sollte vorher um Erlaubnis fragen, insbesondere wenn das Flugobjekt mit einer Kamera ausgestattet ist. Macht ein Hobbypilot aus der Luft ohne Erlaubnis Bilder oder Videos von Nachbarn und stellt diese ins Internet, macht er sich strafbar. Denn: Das Recht am eigenen Bild gilt auch für Luftaufnahmen. Und selbst bei Bildern von Gebäuden gibt es Einschränkungen: Das Gebäude darf nur so gefilmt werden, wie es von der Straße aus zu sehen ist. Aufnahmen, die etwa den Garten oder Innenhof zeigen, dürfen nicht weiterverbreitet werden. Einzig auf dem eigenen Grundstück dürfen sich Drohnenbesitzer voll und ganz austoben – zumindest, wenn sie sich dort nicht in einer Flugverbotszone befinden.
PM: AXA in Deutschland (JH)
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