Keine Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als „inter“ oder „divers“
XII ZB 52/15 – Beschluss vom 22. Juni 2016
Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat entschieden, dass das Personenstandsgesetz eine Eintragung wie „inter“ oder „divers“ als Angabe des Geschlechts eines Intersexuellen im Geburtenregister nicht zulässt.
Die antragstellende Person begehrt die Änderung ihres Geburtseintrags dahin, dass ihr Geschlecht als „inter“ oder „divers“ angegeben wird. Zur Begründung hat die 1989 geborene und als Mädchen in das Geburtenregister eingetragene Betroffene eine Chromosomenanalyse vorgelegt, wonach sie über einen numerisch auffälligen Chromosomensatz mit einem X-Chromosom und einem fehlenden zweiten Gonosom verfügt. Sie sei weder Frau noch Mann. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Eine Änderung der Eintragung im Geburtenregister in „inter“ bzw. „divers“ ist nach geltendem Recht nicht möglich. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der § 21 Abs. 1 Nr. 3* iVm § 22 Abs. 3 PStG. Es ist auch keine verfassungskonforme Auslegung der Norm im Sinne des Begehrens der antragstellenden Person geboten. Eintragungen in Personenstandsregistern haben lediglich eine dienende Funktion; sie enthalten Angaben, die insbesondere nach den Regeln des Familienrechts grundlegende Bedeutung für die persönliche Rechtsstellung besitzen. Das Familienrecht geht von einem binären Geschlechtersystem aus (Mann oder Frau). Der Gesetzgeber hat zwar mit der Neuregelung des § 22 Abs. 3 PStG** für intersexuelle Menschen, die sich den bekannten Geschlechtern nicht zuordnen lassen, die Möglichkeit geschaffen, von einer Eintragung des Geschlechts im Geburtenregister abzusehen. Er hat damit jedoch kein weiteres Geschlecht geschaffen.
Der Senat hat auch keine Veranlassung gesehen, die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG*** vorzulegen. Die Frage, ob die früher bestehende Notwendigkeit, entweder als männlich oder als weiblich im Geburtenregister eingetragen zu werden, Intersexuelle in ihren Grundrechten verletzt, stellt sich nicht mehr. Denn die Betroffene kann seit der Änderung des Personenstandsrechts zum 1. November 2013 erreichen, dass die Angabe des Geschlechts („Mädchen“) nachträglich aus dem Geburtenregister gelöscht wird, was von ihr aber ersichtlich nicht gewünscht wird.
Schließlich macht es für die Betroffene im Ergebnis keinen – verfassungsrechtlich bedeutsamen – Unterschied, ob ein geschlechtszuordnender Eintrag unterbleibt oder – wie von ihr begehrt – ein Eintrag erfolgt, der keinem bestehenden „Geschlecht“ zugeordnet werden kann, also rein deklaratorischer Natur ist. Die Frage, in welcher Weise der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten ist, der Situation der intersexuellen Menschen durch eine Änderung des Familienrechts Rechnung zu tragen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, weil es der Betroffenen allein um die Eintragung ihres Geschlechts als „inter“ oder „divers“ im Geburtenregister geht. Deshalb musste der Senat auch nicht entscheiden, ob sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Transsexualität auf Fälle der Intersexualität übertragen lässt. Zu bedenken ist dabei allerdings, dass anders als bei der Zuordnung zu einem schon bestehenden Geschlecht (wie im Falle der Transsexualität) durch die Schaffung eines weiteren Geschlechts staatliche Ordnungsinteressen in weitaus erheblicherem Umfang betroffen wären.
Vorinstanzen:
AG Hannover – Beschluss vom 13. Oktober 2014 – 85 III 105/14
OLG Celle – Beschluss vom 21. Januar 2015 – 17 W 28/14
Karlsruhe, den 4. August 2016
*§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG
Im Geburtenregister werden beurkundet
1. …
2. …
3. das Geschlecht des Kindes,
**§ 22 Abs. 3 PStG
Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.
***Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG
Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
(CB)