Klarheit bei Mietrecht: Markus Mingers klärt über Mythen im Mietrecht auf

BGB, Bürgerliches Gesetzbuch, GesetzKöln/Jülich, Juni 2016: Wenn es um Rechte von Mietern geht, halten sich einige Legenden hartnäckig. Doch was dürfen oder müssen Mieter und was nicht? Rechtsexperte Markus Mingers klärt über vier Mythen im Mietrecht auf:

Mythos 1: Der Mieter muss die Wohnung immer renoviert übergeben
Hierbei ist wichtig, was im Mietvertrag festgelegt ist. Wurde die Wohnung bei Einzug trotz Renovierungsklausel nicht renoviert übergeben, muss der Mieter lediglich Abnutzungen beseitigen, die er verursacht hat, und keine Gebrauchsspuren des Vormieters. „Mieter, die ohne juristische Verpflichtung die Wohnung renoviert haben, können das Geld vom Vermieter sogar zurückfordern. Dabei gilt allerdings eine sechsmonatige Verjährungsfrist nach Vertragsende“, erläutert Mingers.

Mythos 2: Auf dem Balkon darf grundsätzlich nicht gegrillt werden
Dieser Mythos ist so nicht ganz wahr. „Ein Verbot liegt nur dann vor, wenn eine Klausel im Mietvertrag explizit besagt, dass Grillen auf dem Balkon nicht erlaubt ist. Wenn man also grillen möchte, sollte man zunächst einen Blick in den Vertrag werfen“, so Mingers. Sollte durch starken Rauch oder dichten Qualm eine Beeinträchtigung oder Verschlechterung der Wohnbedingungen der Nachbarn entstehen, kann es sein, dass das Grillen nachträglich untersagt wird, die Beeinträchtigung klärt jedoch das Gericht. „Grundsätzlich ist von einem Holzkohlegrill abzuraten, um rechtlichen Ärger zu vermeiden“, empfiehlt der Rechtsexperte Mingers.

Mythos 3: Der Vermieter kann das Rauchen in der Wohnung verbieten
Grundsätzlich kann einem Mieter das Rauchen in der Wohnung nicht untersagt werden. „Rauchen gehört zum sogenannten „vertragsmäßigen Gebrauch“ der Wohnung, bei Beeinträchtigung der Bausubstanz können lediglich Schadensersatzansprüche bei Auszug geltend gemacht werden“, erklärt Mingers. Wenn sich der Zigarettenrauch jedoch auch auf das Treppenhaus ausbreitet und die Nachbarn sich dadurch immens gestört fühlen, kann der Vermieter im schlimmsten Fall dem Raucher kündigen. In dem Fall stehen sich zwei elementare Grundrechte gegenüber: Zum einen das persönliche Freiheitsrecht des Rauchers und zum anderen das Recht auf körperliche Unversehrtheit der anderen Mieter. Im Einzelfall muss
das dann ein Gericht klären.

Mythos 4: Der Vermieter darf dem Mieter die Wohnung bei Eigenbedarf kündigen
Ärgerlich aber wahr. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis aus dem Grund des Eigenbedarfs zu kündigen. Allerdings muss diese Kündigung durch den Vermieter konkret verfolgt werden und die Nutzungsabsicht legitimiert sein, ansonsten gilt sie zunächst nicht. „Das heißt im Klartext: Der Eigenbedarf muss nachvollziehbar sein. Oftmals nutzen Vermieter den Eigenbedarf als Grund, sich von lästigen Mietern zu trennen – das ist unzulässig. Bei Zweifeln an den Nutzungsabsichten des Vermieters sollte in jedem Fall ein Anwalt zu Rate gezogen werden, um den Sachverhalt zu prüfen“, betont Mingers.

 

mingerPM

Pressebüro Mingers & Kreuzer

 

(CB)

 

NHR

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