Terror in der Türkei: Was Reisende jetzt wissen müssen!
Jülich, Juni 2016. Istanbul hat erneut mit Terroranschlägen zu kämpfen. Mehrere Selbstmordattentäter sollen sich am Flughafen Atatürk in die Luft gesprengt und dabei mindestens 36 Menschen in den Tod gerissen haben. Das Land ist erschüttert, Menschen weltweit trauern und beten, Reisende haben Angst vor dem Terror und stellen sich die Frage, ob sie eine bereits gebuchte Reise in die Türkei überhaupt antreten sollen. Ob man von einer Reise in die Türkei derzeit einfach zurücktreten kann, muss unter verschiedenen Aspekten beleuchtet werden, die der Rechtsexperte Markus Mingers erläutert.
Können Reisende Reiserücktritt verlangen?
Grundsätzlich ist der Reisveranstalter erst einmal dazu verpflichtet, auf konkrete Terrorgefahren hinzuweisen. Anderenfalls haftet er für daraus entstehende Schäden. In der Praxis erfahren aber auch die Reiseveranstalter meist erst von einer Gefahr, wenn es schon zu spät ist. Eine Haftung ist dann regelmäßig ausgeschlossen, weil es sich um ein allgemeines Lebensrisiko handelt. „Grundsätzlich kann ein Reiserücktritt vor Antritt einer Reise ohne die Angabe von Gründen immer erfolgen. Der entsprechende Vertrag wird dann rückabgewickelt. Das heißt aber auch, dass der Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Sonstige Leistungen – wie etwa der bezahlte Reisepreis – sind zurück zu gewähren“, so Mingers.
Haben Reisende ein Recht auf Kündigung bei Terror?
„Von einem Reiserücktritt zu unterscheiden ist die Kündigung wegen höherer Gewalt, die den Vertrag vollständig aufhebt“, betont Mingers. Aber auch hier können vom Reiseveranstalter noch Entschädigungen für bereits erbrachte Leistungen verlangt werden. Eine Kündigung kann im Gegensatz zum Reiserücktritt nur unter der Angabe eines Grundes erfolgen. Es müsste folglich höhere Gewalt oder ein gesetzlicher anerkannter Reisemangel vorliegen – etwa ein plötzlicher Krieg oder innere Unruhen im Reiseland. „Fraglich ist, ob unter die oben beschriebene „höhere Gewalt“ auch der Terror fällt. Das ist aktuell höchst umstritten. Bei den Anschlägen auf das World Trade Center 2001 hat man das bejaht. Die Richter waren der Ansicht, dass es sich um „flächendeckende, bürgerkriegsähnliche Zustände“ gehandelt habe. Aus anderen Urteilen geht hervor, dass unter Umständen auch einzelne Terroranschläge für eine Kündigung genügen“, erklärt Markus Mingers. Für eine Kündigung müssen also konkrete Umstände vorliegen. Eine so genannte allgemeine Terrorgefahr reicht nicht aus. Das wäre etwa dann der Fall, wenn eine Kündigung pauschal mit der instabilen Lage eines Landes begründet würde. Das wiederum würde nämlich wieder zum allgemeinen Lebensrisiko gehören.
Können Reisende wegen Terror stornieren?
Ein wirkliches Recht auf Stornierung hat man nur bei einer entsprechenden Reisewarnung. Eine solche gibt es aber nur in absoluten Ausnahmefällen und würde – soweit eine solche ergeht – auch nur für Istanbul und nicht etwa für die beliebten Urlaubsorte wie Antalya gelten. „Die Rechtslage ist durchaus kompliziert und eine Kündigung der Reise nur unter gewissen Voraussetzungen durchführbar. Doch gibt es bei Anschlägen wie dem in der Türkei die Möglichkeit, sich über die Website oder telefonisch bei Ihrem Reiseveranstalter zu informieren. So bieten viele Reiseveranstalter zum Beispiel kostenfreie Stornierungen oder Umbuchungen an – hier sollten Reisende sich informieren“, rät der Rechtsexperte. „Sollte sich der Veranstalter aber völlig weigern, kann der Gang zum Anwalt Abhilfe schaffen“, so Mingers abschließend.
Quelle: Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte (JH)