Autofahren im Winter: Auf Blitzeis vorbereitet sein

NHR-NachrichtenBerlin (DAV). Je tiefer die Temperaturen fallen, desto weniger Spaß macht es, mobil zu sein. Für Autofahrer ist der Winter am gefährlichsten: Schnee, Straßenglätte und vor allem das tückische Blitzeis erhöhen das Risiko für Unfälle. Autofahrer sollten wissen: Sie müssen ihre Fahrweise dem winterlichen Wetter anpassen – und gegebenenfalls in Schrittgeschwindigkeit fahren. Darüber informiert die Deutschen Anwaltauskunft.

„Autofahrer sollten sich stets, besonders bei Glätte, wie ein Idealfahrer verhalten – das heißt, sie müssen alles tun, was möglich ist, um einen Unfall zu vermeiden“, sagt Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Das Auto stehen lassen sollten aber besser jene, die sich das Fahren bei Schnee und Glatteis nicht zutrauten. Habe der Autofahrer sein Fahrzeug den Witterungsverhältnissen entsprechend ausgerüstet und fahre mit äußerster Sorgfalt, könne er sich auf die Straße wagen.

Angenommen, es kommt doch zu einem Unfall wegen Glatteis, stellt sich wie bei jedem Unfall die Frage nach der Haftung. Ist das Kfz aufgrund des Glatteises ins Rutschen geraten oder hat der Autofahrer die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren, wird regelmäßig eine Mithaftung des Fahrers
Der Grund dafür ist, dass der Fahrer bei winterlichem Wetter seine Fahrweise anpassen muss. Dazu ist notwendig, dass der Autofahrer jederzeit gefahrlos lenken und rechtzeitig anhalten können muss. Im Notfall muss man in Schrittgeschwindigkeit fahren.

Gleiches gilt bei Blitzeis. Dem Sichtfahrgebot § 3 Abs.1 Straßenverkehrsordnung zufolge muss jeder Autofahrer so fahren, dass er bei einem plötzlich aufkommenden Hindernis oder ähnlichem – dazu zählt auch Blitzeis – anhalten oder ausweichen kann. Autofahrer müssen also theoretisch auf alles vorbereitet sein. „Blitzeis ist keine höhere Gewalt, die eine Haftung des Autofahrer entfallen ließe“, fügt die Rechtsanwältin hinzu. Es gelten die Maßstäbe, die auch bei gewöhnlicher Straßenglätte anzuwenden seien.

Weitere Informationen: www.anwaltauskunft.de

Quelle: Deutscher Anwaltverein

(JH)

NHR

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