Ladendiebstahl ist kein Kavaliersdelikt
Jülich, November 2016. Ob aus Geldmangel, als Mutprobe unter Jugendlichen oder für das Gefühl etwas Verbotenes zu tun – Ladendiebstahl ist längst keine Seltenheit mehr. Allein im Jahr 2015 wurden 369.465 Ladendiebstähle in Deutschland polizeilich registriert. Mit welchen Konsequenzen und Strafen Ladendiebe rechnen müssen, erklärt
Rechtsanwalt Markus Mingers, Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer.
Begründeter Verdacht – Recht auf Taschenkontrolle
„Grundsätzlich gilt: Wurde ein Ladendiebstahl beobachtet, dürfen Verkäufer, Mitarbeiter oder auch Ladendetektive die Taschen des Verdächtigen durchsuchen. Dabei ist es auch egal, ob es ein kleiner Laden, ein großes Kaufhaus oder ein Supermarkt ist“, erklärt der Rechtsexperte. Wenn sich der Verdacht des Diebstahls bestätigt, liegt es im Ermessen des Ladenbesitzers, ob er Anzeige erstatten möchte oder es bei einer Verwarnung belässt. „Meistens sieht der Besitzer jedoch nicht von einer Anzeige ab und dies ist auch sein gutes Recht“, betont Mingers. Stellt der Ladenbesitzer Strafanzeige, muss er gleichzeitig auch einen Strafantrag stellen. Denn bei Gegenständen mit einem geringen Wert von maximal dreißig Euro, können die Strafverfolgungsbehörden sonst nicht aktiv werden und die Ermittlungen aufnehmen. Wurden höherwertige Gegenstände gestohlen, genügt zur Strafverfolgung auch eine Strafanzeige.
Verschiedene Arten von Diebstahl – Strafmaß unterschiedlich
Wie so oft, kommt es auch im Falle eines Diebstahls auf den Einzelfall an, der das Strafmaß bemisst. Ein Kriterium ist beispielsweise, ob es sich um die erste Tat handelt oder um eine Wiederholungstat. Des Weiteren spielt der Sachwert des geklauten Gegenstandes eine Rolle und auch die Art und Weise wie der Diebstahl ausgeführt wurde. „Wird lediglich etwas ent-wendet, ohne zu bezahlen, handelt es sich um einfachen Diebstahl. Hier reicht das Strafmaß für einen erwachsenen Täter von einer Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Haft. Um schweren Diebstahl handelt es sich dann, wenn ein zusätzlicher Einbruch vorliegt, oder man etwas stiehlt, das besonders gesichert ist – beispielsweise in einem Tresor oder einer gesonderten Vitrine. Das Strafmaß beläuft sich hier auf zwischen drei Monaten und zehn Jahren Freiheitsentzug. Wird zudem mit Gewalt gedroht oder diese sogar angewendet, macht man sich als Täter des räuberischen Diebstahls schuldig. Auch das zur Wehr setzen, zum Beispiel in Form von Schlägen, nachdem man erwischt wurde, zählt als räuberischer Diebstahl. Hierbei muss man mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe rechnen“, erläutert der Rechtsanwalt die Unterschiede.
Verfahrenseinstellung bei Erst-Tätern möglich
Handelt es sich um eine Erst-Tat und einen einfachen Diebstahl, kann es zu einer Verfahrenseinstellung kommen. Jedoch ist diese oftmals an eine Auflage gebunden, wie zum Beispiel eine Spende an eine gemeinnützige
Organisation oder Hilfe in einer solchen. „Eine Garantie für diesen Fall gibt es jedoch nicht, daher sollte man sich nicht darauf verlassen, dass das Verfahren bei Erst-Taten eingestellt wird“, warnt der Experte. Kommen
Diebstähle bei einer Person häufiger vor oder beziehen sich auf höher-preisige Gegenstände, kommt es nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Oftmals werden hier hohe Geldstrafen oder Bewährungsstrafen fällig. Bei
Wiederholungstätern, die eine Bewährungsstrafe verbüßen, kommt häufig die Auflage einer Therapie hinzu.
Sozialstunden als Strafe für Jugendliche
Bei jugendlichen Tätern fällt die Strafe meist milder aus als bei Er-wachsenen. Hierbei geht es dem Gericht weniger um die Strafe als um die Erziehung. Daher sind Sozialstunden hier das bevorzugte Strafmaß. „Aber auch das hängt immer vom Einzelfall ab. Kommt es zu wiederholten Diebstählen, kann es zu einem Jugendarrest oder einer Jugendstrafe (gleichwertig zu einer Freiheitsstrafe) kommen“, resümiert Mingers.
Quellenangabe : www.mingers-kreuzer.de (JH)