PayPal: Sie haben 500 Euro gewonnen! Gewinnspielzusage kann eingeklagt werden.

Quelle: Pixaby

Köln (ots) – Heute hat PayPal offenbar Tausenden Nutzern eine Gewinnzusage in Höhe von 500 Euro zugeschickt. „Ein technisches Versehen“, erklärt der Dienst auf seiner Facebook-Seite. „Ein möglicherweise teures Versehen“, meint der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke:

„Hier könnte eine so genannte Gewinnzusage gem. §661a BGB vorliegen. Ob das der Fall ist, muss durch Auslegung ermittelt werden, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom vom 19. 2. 2004 – III ZR 226/03 entschieden. Abzustellen ist auf das äußere Erscheinungsbild der Gewinnzusage. Bei einer klaren Scherzerklärung wären keine Gewinne auszuzahlen. Hier liegt der Fall anders. Die Mail ist optisch ansprechend gestaltet, der Nutzer wird mit seinem vollen Namen angeschrieben und es findet tatsächlich ein Gewinnspiel statt. Die Rechtslage ist also eindeutig. Die versprochenen 500 Euro sind zunächst einmal auszuzahlen.

Das gilt auch für diejenigen Nutzer, die über die Facebook Seite mittlerweile erfahren haben, dass sich PayPal geirrt hat. Denn so eine allgemeine Information ist keine Anfechtung im Rechtssinne. Und eine Anfechtung wegen Irrtums wäre auch die einzige Möglichkeit für PayPal wieder aus der Gewinnzusage herauszukommen. Diese Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem PayPal von dem Irrtum erfahren hat. Erhalten die Nutzer heute oder über das Wochenende also keine Anfechtungsemail, kann der Gewinn tatsächlich eingeklagt werden.

Keine Wirkung hat übrigens, dass die meisten Gewinnspielveranstalter in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, dass der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Dieser Haftungsausschluss bezieht sich gerade nicht auf die Gewinnbenachrichtigung, hat das Landgericht Osnabrück mit Urteil Urteil v. 24.11.2005 – Az.: 5 O 2509/05 entschieden.

Es bleibt also spannend. Falls PayPal am Wochenende nicht reagiert, muss dass Unternehmen mit zahlreichen Nutzern rechnen, die sich ihr Geld erstreiten.

Alle Infos unter: www.wbs-law.de

Quelle: WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte

L.Müller

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