Corona-Pandemie: Selbst- und Haushaltsquarantäne nach der hessischen Corona-Quarantäneverordnung

Corona-Pandemie: Selbst- und Haushaltsquarantäne nach der hessischen Corona-Quarantäneverordnung
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Vor den Weihnachtsfeiertagen weist der Magistrat der Stadt Kassel auf die aktuelle Corona-Quarantäneverordnung des Landes Hessen hin. Nach § 3a der Landesverordnung muss sich eine getestete Person nach einem positiven Ergebnis bei einem Antigen-Schnelltest oder einem PCR-Test sofort und für einen Zeitraum 14 Tage nach dem Testdatum in häusliche Quarantäne begeben. Dies gilt auch für die Haushaltsangehörigen. Um die Arbeit der Gesundheitsämter zu unterstützen, empfiehlt das Robert-Koch-Institut zudem, dass positiv getestete Personen auch schon ihre engen Kontaktpersonen, für die ein erhöhtes Infektionsrisiko bestand, selbständig über das positive Testergebnis und die damit auch für diese geltende Quarantäneempfehlung informieren.

Diese selbständige Vorabinformation der Kontaktpersonen über die Quarantäne durch die infizierte Person ist neu in den RKI-Empfehlungen und verschafft den Gesundheitsämtern die notwendige Zeit für die Kontaktpersonen-Nachverfolgung in Einrichtungen und bei besonders gefährdeten Gruppen.

Zudem appelliert das Gesundheitsamt gerade im Hinblick auf die Weihnachtstage und den Jahreswechsel, die AHAL-Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmaske tragen und Lüften) weiterhin konsequent einzuhalten und die sozialen Kontakte auf ein Minimum zu beschränken.

Die Überlegung: „Wie kann ich mich und andere schützen?“ sollte uns permanent begleiten, um eine Übertragung auf andere Menschen, die vielleicht zu einer Risikogruppe zählen, zu verhindern. So können auch schwere Verläufe verhindert werden, die eine Krankenhausbehandlung erfordern. Die Arbeitsbelastung in den Kliniken und den Gesundheitsämtern ist sehr hoch und über die Feiertage oder danach sollte sie nicht noch steigen.

Was sind enge Kontaktpersonen?
Personen, die ohne adäquaten Schutz (beide Personen tragen durchgehend eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz oder Mund-Nasen-Bedeckung) länger als 15 Minuten in engem Kontakt (weniger als 1,5 Meter) standen oder Personen, die über mindestens 30 Minuten in einem Raum infektiösen Aerosolen ausgesetzt waren (z.B. Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen ohne adäquate Lüftung; hier bietet ein Mund-Nasen-Schutz/eine Mund-Nasen-Bedeckung keinen ausreichenden Schutz vor Übertragung).

NHR

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