Vorstellung des neuen Impfzentrums in Kassel- Großsporthalle, Damaschke Straße 25 in 34121 Kassel
Am 11.12.2020 stellten Herr Geselle/ Oberbürgermeister der Stadt Kassel, Frau Martina Pfeffermann/ stellvertretende Leiterin des Gesundheitsamtes der Stadt Kassel und Herr Thomas Schmidt, stellvertretender Leiter der Feuerwehr Kassel das neue Impfzentrum der Stadt Kassel als einsatzbereit vor.
Mit der Zulassung des Impfstoffes wird frühestens Ende Dezember 2020 für Deutschland gerechnet.
Das Impfzentrum der Stadt Kassel besteht aus dem Impfzentrum am Auepark und zusätzlich werden mobile Teams entsandt.
In der Stadt Kassel sollen die mobilen Teams, die in die Senioren- und Pflegeeinrichtungen entsendet werden, ihre Arbeit vorrangig beginnen.
Für eine Impfung im Impfzentrum am Auepark ist eine offizielle Einladung notwendig. Diese wird vom Ladungsmanagement des Landes Hessen an die Impflinge versandt. Ohne Einladung kann keine Impfung durchgeführt werden in einem Impfzentrum!
Ablauf einer Impfung im Impfzentrum:
- Anmeldung
- Ärztliches Aufklärung- und Beratungsgespräch
- Impfung durch medizinisches Personal
- Kurzer Aufenthalt im Beobachtungsbereich unter Aufsicht
- Abmeldung
Im Impfzentrum stehen 10 Impfstraßen mit jeweils 5 Impfboxen/ Kabinen zur Verfügung, in denen ca. 100 Personen als Personal pro Tag ihren Dienst versehen in der Zeit von 07.00- 22.00 Uhr an 7 Tagen pro Woche.
Helferinnen/ Freiwillige können sich über die städtische Internetseite:
www.kassel.de/impfzentrum weiterhin melden.
Die Helfer/ Freiwilligen sind als Verwaltungshelfer mit einem Honorarvertrag ausgestattet und über die Staatshaftung in ihrer Tätigkeit abgesichert.
Bei der Impfung handelt es sich um eine freiwillige Impfung, daher kann hierzu keine Person gezwungen werden.
Wir möchten mit Ihnen einen Blick über den Tellerrand hinaus werfen und der Frage nachgehen, was es eigentlich heißt, wenn die mobilen Teams vorrangig ihre Tätigkeit als erste Maßnahmen aufnehmen. Hierfür konnten wir Frau Sandra Werner, MBA als Autorin dieses Artikels gewinnen, die ebenfalls die Pressekonferenz besuchte.
Was bedeutet dieses konkret für die Pflegeeinrichtungen, für die Berufsbetreuer/ Bevollmächtigten, Impflinge, Angehörigen, Arbeitgeber von Impflingen und Angehörigen/ Pflegepersonen und für das Betreuungsgericht am jeweiligen Amtsgericht und die Krankenkassen?
Laut Frau Pfeffermann/ stellv. Leiterin des Gesundheitsamtes in Kassel werden Aufklärungsbögen/ Informationsbögen vorab an die Betreuer/ Bevollmächtigten versandt, oder über die Pflegeeinrichtungen ausgegeben werden.
Aus Sicht der Autorin:
- Für Pflegeeinrichtungen wären Einzelgespräche mit den Betreuern/ Bevollmächtigten zu zeitaufwendig. Hier scheinen Informationsveranstaltungen in den Pflegeeinrichtungen als sinnvoll, um die in der Pflege Tätigen nicht zeitlich zu blockieren.
- Weiterhin wäre es sinnvoll, hier Synergieeffekte zu erschaffen, wenn sich die Pflegeeinrichtungen untereinander absprechen würden und die Termine der gesamten Stadt jeweils in den Einrichtungen sichtbar aushängen würden. Dieses ermöglicht Angehörigen zu ihren verfügbaren Zeiten eine Veranstaltung zu besuchen.
- Zu den Informationsveranstaltungen wäre es sinnvoll, einen Vertreter des Gesundheitsamtes zu laden, so dass offene Fragen von den Betreuern/ angehörigen/ Bevollmächtigten geklärt werden können. Sinnig wäre es einen ärztlichen Vertreter des Gesundheitsamtes zu laden, weil sich mit Sicherheit auch medizinisch relevante Fragen ergeben, um eine Entscheidungsfindung für die oder gegen die Impfung zu treffen. Die mobilen Impfteams können diese zeitintensive beratende Tätigkeit im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht leisten!
- Beim Einsatz des mobilen Impfteams in der Pflegeeinrichtung müssen diese unterschriebenen Aufklärungsbögen bereits vorliegend sein, daher müsste die Aufklärung vorgelagert sein!
Daher wäre die sich daraus ergebende Frage:
Was ist in der Praxis im Vorfeld der Impfung für die Pflegeeinrichtungen, Betreuer/ Bevollmächtigten, Impflinge, Angehörigen, Arbeitgeber von Bevollmächtigten/Angehörigen der Impflinge, sowie für das Betreuungsgericht zu beachten?
- Pflegeeinrichtungen
- Untereinander abgestimmte Planung von Informationsveranstaltungen in den Pflegeeinrichtungen in Absprache mit dem Gesundheitsamt für die Betreuer/ Bevollmächtigten, Angehörigen und Bewohner der Pflegeeinrichtung.
- Sichtbarer Aushang der Termine, aller Einrichtungen im Umkreis von ca. 15 km.
- Einrichtung eines festen Ansprechpartners in der Pflegeeinrichtung, der die unterschriebenen Aufklärungsbögen sammelt und am Einsatztag des mobilen Impfteams als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
- Zusätzlich wäre ein Springer/ weiterer Ansprechpartner von der Pflegeeinrichtung für den Hol- und Bringdienst der Bewohner/ Transfer vom Zimmer in den Raum zur Impfung, sowie Anfertigung von Kopien und Dokumentationseinträge über die Pflegeeinrichtungen für deren Unterlagen sinnvoll.
- Planung der Räumlichkeiten in der Pflegeeinrichtung, zur Durchführung der Impfung und der Aufbereitung des Impfstoffes für das mobile Impfteam. Der Impfstoff muss vor Ort von – 70 Grad Celsius auf eine gebrauchsfertige Temperatur aufgetaut und erwärmt werden, um anschließend verimpft zu werden.
- Planung des Pflegepersonals von der Pflegeeinrichtung, die beim impfen ihre Bewohner einen und bei Transfers assistieren. Der Bewohner kennt sein gewohntes Personal am besten, jedoch nicht das Personal des mobilen Impfteams! Ebenso sind Entkleidungshilfen notwendig, die Impfung geschieht als Injektion intramuskulär in den Oberarm. Die Bewohner akzeptieren vom gewohnten Personal diese Hilfen eher, als vom Fremdpersonal. Besonderer Augenmerk liegt auf den dementen Bewohnern, für die eine vertraute Person/Angehöriger sinnvoll sein kann als Begleiter zur Impfung, um dem Bewohner die notwendige mentale Sicherheit zu vermitteln.
- Erstellung eines Dokumentationsblattes für die weiterbehandelnden Ärzte, sowie auch für die Qualitätsprüfung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Sinnig wäre hier in den Unterlagen eine Kopie des Aufklärungsbogens mit der Unterschrift des Bevollmächtigten/Betreuers oder des Bewohners; die Kopie des Impfpass mit der Chargennummer des Impfstoffes; Krankenbeobachtung nach der Impfung mit Verzeichnis der Besonderheiten; wer war anwesend bei der Impfung- als Kontaktpersonennachweis; Wunsch des in Villingen zum Beispiel bei Ablehnung der Impfung. Im Rahmen der Qualitätsprüfung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Pflegeeinrichtungen wird auch jeweils das Medikamenten Management gewertet, als besonders hervorzuheben ist, dass es sich nicht um eine Gabe durch das eigene Pflegepersonal der Einrichtung handelt, zusätzlich handelt es sich um einen neuen Impfstoff der im Rahmen einer Notfallzulassung ohne klassisches Studiendesign verwandt wurde.
- Organisation von ausreichenden Materialien, wie zum Beispiel Masken für die Bewohner, eventuell auch zusätzliche Notfallmasten sofern nicht vorhanden für Betreuer/Angehörige/Bevollmächtigte. Das mobile Impfteam hat eigenes Material, das vom Land Hessen gestellt wird. Klärung der Kosten erscheint hier sinnvoll, da es sich um einen monetären Mehraufwand auch in der Bilanz der Pflegeeinrichtungen handelt. Eventuell wäre es hier möglich Unternehmen als im Garten/Sponsoren zu gewinnen- gegen Ausstellung einer Spendenquittung, die das Unternehmen dann in der eigenen Bilanz steuerlich verwerten können.
- Eventuell auch Organisationen von Verpflegung für das mobile Impfteam, je nach Größe der Pflegeeinrichtung. Wo im Frühling sind im Zentrum der Stadt Kassel aktuell ca. 15 Minuten vorgesehen. In einer Pflegeeinrichtung werden diese Zeiten wahrscheinlich länger andauern:
- Wegstrecke vom Bewohner Zimmer zum Impfraum- ca. 2-3 Minuten
- Begrüßung des Bewohners das Impfteam- ca. 5 Minuten
- Entkleidungshilfen ca. 3 Minuten
- Desinfektion der Einstichstelle und Impfung ca. 5 Minuten
- Bekleidungshilfe ca. 3 Minuten
- Dokumentation in den Unterlagen der Impfung ca. 3-5 Minuten
- Hinausbringen des Bewohners aus dem Impfraum ca. 2 Minuten
- Gesamtzeitaufwand daher ca. 20- 25 Minuten!
- Die Aufsicht in der Nachbeobachtung ist in der Gesamtkalkulation nicht enthalten, da diese während weiterer Impfungen parallel abläuft.
Als Beispielrechnungen für Pflegeeinrichtungen seien hier betrachtet:
30 Bewohner x 20 Minuten= 600 Minuten: 60 Minuten= 10 Stunden Aufwand
50 Bewohner x 20 Minuten = 1000 Minuten: 60 Minuten =16,6 Stunden Aufwand
100 Bewohner x 20 Minuten = 2000 Minuten: 60 Minuten = 32,3 Stunden Aufwand.
Daraus ergibt sich, dass auch ein mobiles Impfteam einen sehr langen Zeitraum in der Pflegeeinrichtungen verweilen wird und auch eigene körperliche Bedürfnisse haben wird.
- Aushang des im Termines, wenn das mobile Impfteam in die Pflegeeinrichtung kommt, verbunden mit der Bitte, dass nicht unbedingt notwendige Besucher auf einen anderen Tag verschoben werden, wegen dem Platz- und Personalbedarf in der Pflegeeinrichtung an diesem Tag.
- Eventuell am Tag nach der Impfung ein „Festessen“ für alle Bewohner planen als Belohnung und als gemeinsamer Abschluss der Impfaktion.
- Sofern durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Begutachtungen an diesem Tag vor Ort in der Pflegeeinrichtung geplant/terminiert sind, diese mit dem Absagegrund dem zuständigen Pflegeteam in der Dienststelle mitteilen. Auch für Pflegekassen sind diese wichtigen Termine als Absagegründe nachvollziehbar.
- Sofern durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Qualitätsprüfungen für diesen Tag in dieser Pflegeeinrichtungen geplant/terminiert sind, diese mit dem Absagegrund dem zuständigen Leiter des Qualitätsprüfungsteams in der Dienststelle des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung mitteilen. Eventuell erscheint es auch sinnvoll bereits im Vorfeld den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung die anstehende Impfaktion mitzuteilen, damit erst keine Planungen der Terminierungen erfolgen.
- Organisatorische Belange für Betreuer/Bevollmächtigter/Angehöriger von Bewohnern einer Pflegeeinrichtung
- Bitte besuchen Sie eine Infoveranstaltung für die anstehende Impfaktion und informieren Sie sich hierin. Stellen Sie hier ihre offenen Fragen!
- Überprüfen Sie Ihre Bevollmächtigung- ist diese für die Einwilligung in eine Impfung ausreichend?
- Überprüfen Sie Ihre Bestellung vom Betreuungsgericht auf die Aufgabenkreise hin- der Fokus liegt hier auf Gesundheit und Einwilligung in ärztliche Heilmaßnahmen!
- Gemäß § 1904 BGB ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung hier zu beantragen, da es sich um einen neuen Impfstoff handelt, der nur im Rahmen einer Notzulassung verwandt wird, daher ist das juristische Haftungsrisiko für den Betreuer zu klären!
- Klären Sie mit ihrem Betreuten, ob Sie zur Impfung unbedingt vor Ort sein müssen und bedenken Sie bitte die Platzprobleme!
- Fügen Sie Ihre Bestellung als Kopie mit der Kopie ihres Personalausweises/ Unterschriftsprobe auf der rückwärtigen Seite von Ihnen als Betreuer bei und notieren Sie eine Telefonnummer, unter der Sie am Impftag erreichbar sind. Laut Herrn Geselle/ Oberbürgermeister der Stadt Kassel wird im Impfzentrum die Legalisation der impfwilligen Person über die Einladung zur Impfung, mit der Krankenkassenkarte und der Vorlage des Personalausweises geprüft!
- Lassen Sie sich die Kopien der Dokumentation der Pflegeeinrichtung aushändigen für ihre Betreuerhandakte und für den jährlichen Rechenschaftsbericht für das Betreuungsgericht. Bedenken Sie, dass wenn Sie eine betreuungsgerichtliche Genehmigung bekamen, Sie sich auch in ihrem Bericht dazu äußern müssen mit Fakten/Belegen!
- Impflinge
- Bitte besuchen Sie eine Infoveranstaltung für die anstehende Aktion und informieren Sie sich hierin. Stellen Sie hier ihre offenen Fragen!
- Wer unterschreibt für Sie die Einwilligung in die Impfung? Sie selbst oder ein Bevollmächtigter? Hat dieser eine Vollmacht von Ihnen hierfür?
- Möchten Sie unbedingt eine Vertrauensperson dabei haben? Die jährliche Grippeimpfung ist genauso ablaufend wie die aktuelle Impfung gegen das Corona Virus- es wird ebenso in den Oberarm intramuskulär gespritzt! Bitte bedenken Sie das Platzproblem!
- Die Auswahl der Kleidung an dem Tag sollte das problemlose Freimachen des Oberarmes ermöglichen.
- Äußern Sie bitte ihrer Empfindungen, sofern sie Veränderungen an sich feststellen beim Pflegepersonal der Einrichtung, sowie auch während der Impfung beim mobilen Impfteam.
- Bevollmächtigte/Angehöriger
- Bitte besuchen Sie eine Infoveranstaltung für die anstehende Aktion und informieren Sie sich hierin. Stellen Sie hier ihre offenen Fragen!
- Entscheiden Sie gemeinsam mit ihrem Angehörigen/Vollmachtgeber, ob eine Impfung gewünscht wird.
- Füllen Sie gemeinsam den Aufklärungsbogen aus und unterschreiben Sie ihn, wenn sie eine Impfung wünschen.
- Fügen Sie Ihre Vollmacht/Bestellung als Kopie mit der Kopie ihres Personalausweises/ Unterschriftsprobe auf der rückwärtigen Seite von Ihnen als Bevollmächtigtem bei und notieren Sie eine Telefonnummer, unter der Sie am Impftag erreichbar sind. Laut Herrn Geselle/ Oberbürgermeister der Stadt Kassel wird im Impfzentrum die Legalisation der impfwilligen Person über die Einladung zur Impfung, mit der Krankenkassenkarte und der Vorlage des Personalausweises geprüft!
- Schüren Sie bitte keine Ängste bei ihren Verwandten/Angehörigen, bedenken Sie bitte: Wie möchten Sie sich selbst vor mentalem Stress schützen, wenn Sie der Impfling wären? Respektieren Sie den Willen des Impflings, eventuell wünscht dieser auch keine Impfung!
- Es handelt sich um eine freiwillige Impfung, daher kann keine Person zu dieser Impfung gezwungen werden!
- Am Tag der Impfung ist das mobile Impfteam nicht zu ihrer Beratung in der Pflegeeinrichtung, daher können hier keine zeitintensiven Beratungsgespräche geführt werden.
- Bei der Impfung sind die Impflinge erfahrungsgemäß alle aufgeregt und haben hinterher einen erhöhten Mitteilungsbedarf zum Stressabbau. Geben Sie diesem bitte zeitlich Raum und blocken Sie das bitte nicht ab, ihr Angehöriger braucht an einen Zuhörer, der ihn als Mensch sieht mit seinem notwendigen Stressabbaubedarf!
- Eventuell können Sie sich auch eine Kleinigkeit zur Belohnung für ihren Angehörigen überlegen. Bedenken Sie bitte, gerade bei kognitiven Leistungsminderungen/ Abbauprozessen in Richtung Demenz ist die Erinnerungsfähigkeit ihres Angehörigen vergangenheitsbezogen gewandt. Von ihren Kindern kennen Sie das auch, dass es nach der Behandlung beim Kinderarzt/ Zahnarzt eine kleine Belohnung gibt. Erinnern Sie sich noch an Ihre Schultüte? Belassen Sie mit der Belohnung Ihren Angehörigen in der Vergangenheit, Sie verbessern damit immens die Stimmung ihres Angehörigen!
- Halten Sie sich an die Hygieneregeln, wenn Sie zur Impfung anwesend sein müssen.
- Eine anwesende Teilnahme ist bei eigenen aufgetretenen Symptomen nicht möglich!
- Organisatorische Belange für Arbeitgeber von Angehörigen, die einen Bewohner in einer Pflegeeinrichtung haben, für die ein Impftermin ansteht
- Gemäß § 44a Abs. 3 SGB XI sind maximal 10 Tage Arbeitsbefreiung für einen Angehörigen zur Pflegeorganisation zur Verfügung stehend.
- Klären Sie, ob Sie aus Kulanz den Arbeitnehmer für diesen Tag freistellen können, oder ob Sie das Geld bei der Pflegekasse beantragen müssen!
- Eine ähnliche Problematik besteht bei Angehörigen, die einen pflegebedürftigen Verwandten Zuhause versorgen und diesen dann zum Impfzentrum hinbringen müssen!
- Der auf der Einladung vom Ladungsmanagement des jeweiligen Bundeslandes stehende Termin kann nicht im Rahmen von frei disponierbaren Terminen verschoben werden! Der Arbeitnehmer kann keinen Einfluss auf Terminveränderungen nehmen, er muss diese genauso annehmen, wie Sie als Arbeitgeber!
- Bei Verwandten in Pflegeeinrichtungen ist die Unterschrift erforderlich, diese ist sicherlich vorher möglich zu leisten. Sofern Nachfragen vom Arzt des mobilen Impfteams als Klärungsbedarfe bestehen, sollte eine Telefonmöglichkeit vorhanden sein, sofern Ihr Mitarbeiter nicht vor Ort im Pflegeheim sein muss.
- Bedenken Sie bitte, auch Ihr Arbeitnehmer ist an dem Tag aufgeregt, verlangen Sie daher möglich in Ihrem eigenen Interesse keine komplizierten Dinge. Eventuell ist es in Ihrem Zeitrahmen auch möglich, den Mitarbeiter früher gehen zu lassen- auch für den Fall, dass die Anwesenheit Ihres Mitarbeiters bei der Impfung erwünscht/ gebraucht ist.
Als Arbeitgeber sind auch Sie ein verantwortlicher und engagierter Teil der Gesellschaft, daher die Bitte an Sie:
Tragen Sie auch dazu bei, dem Mitarbeiter die Möglichkeit zu geben, sich aktiv gegen COVID 19 zu verhalten.
Auch die Impfung von Angehörigen trägt zum Kampf gegen COVID 19 bei!
- Organisatorische Belange des Betreuungsgerichtes am jeweiligen Amtsgericht
- Gemäß § 1904 BGB sind betreuungsgerichtliche Genehmigungen zu beantragen, so wie im Falle der Impfung gegen das Corona Virus.
Es ist ein im Rahmen der Notfallzulassung in Verkehr gebrachter Impfstoff in der Verwendung. Die Schäden/ Nebenwirkungen sind daher nicht durch klassische Studiendesigns, wie sie bei Regelzulassungen von Medikamenten bei den Zulassungsbehörden gefordert sind bekannt. Die Gabe des Impfstoffes erfolgt durch mobile Impfteams und nicht durch das Personal in den versorgenden Pflegeeinrichtungen, daher ist der Betreuer/ Bevollmächtigte juristisch gehalten einen entsprechenden Antrag an das Betreuungsgericht zu stellen.
Diese Vorgehensweise bedingt einen personellen Mehraufwand bei den Betreuungsgerichten und erfordert zur Entscheidungsfindung gleichzeitig medizinische Fachkompetenz, die bei den juristisch gebildeten Entscheidungsträgern beim Betreuungsgericht erfahrungsgemäß nicht vorliegt.
In der Regel greifen hierzu Betreuungsgerichte auf Sachverständigengutachten zurück.
Die Problematik liegt hier in der Abwicklung eines Massengeschäftes der Anzahl an absehbaren Verfahren!
Sinnig wäre hier die Abarbeitung der anfallenden Sachverständigengutachten nach Aktenlage zu ermöglichen!
Aber wie kann das ermöglicht werden?
Betrachten Sie zunächst die zu klärenden Fragen:
- Wie gestaltet sich der Wille des Betroffenen? Liegt die Einwilligung des Betreuten vor?
- Gibt es Kontraindikationen im Bezug zum Individualfall des Betroffenen zum Zeitpunkt der Antragstellung? (Die Erkenntnisse im Bezug der möglichen Nebenwirkungen können sich im Verlauf der Zeit bei den Impfungen verändern bei neuen Sachverhalten!)
- Hatte der Impfling bereits COVID 19?
- Ist die Impfung aus aktueller Erkenntnis bei der Impflage in Bezug auf den Individualfall sinnvoll?
- Oder wird eine anderweitige Empfehlung gegeben?
- Praxistipps:
- Folgende Unterlagen sollten dem Sachverständigen vom Betreuungsgericht zur Verfügung gestellt werden:
- AU/ D Beleg der Krankenkasse! Dieser ist eher geeignet, als ein Hausarztattest, da bei einigen Personen im Vorfeld des Einzuges in eine Pflegeeinrichtung ein Ärztehopping erfolgte, daher sind die Abrechnungsdiagnosen der Krankenkasse sinnvoller oder ein Leistungsauszug der Krankenkasse.
- Die Anhörung vor Ort kann durch einen Rechtspfleger oder Richter bezüglich der Willenserforschung des potentiellen Impflings erfolgen. Die Kapazitäten der Sachverständigen werden im Rahmen des Massengeschäftes bei diesen Verfahren nicht ausreichend sein! Eine entsprechende Dokumentation ist hier für den Sachverständigen sehr hilfreich, diese wird sowieso für die gerichtliche Betreuungsakte gefertigt. Daher wäre diese Unterlage für den Sachverständigen zur Verfügung zu stellen sinnvoll.
- Die Informationen aus der Pflegedokumentation oder ärztliche Berichte, ob eine COVID 19 Infektion bereits vorlag sind für den Sachverständigen sinnvolle Entscheidungsfindungsfaktoren.
Somit könnte man aus Sicht der Autorin eine Bearbeitung nach Aktenlage als Sachverständigengutachten ermöglichen und dem zu erwartenden Ansturm der Verfahrensanträge begegnen!
- Organisatorische Belange der Krankenkassen
- Der AU/D Beleg oder Leistungsauszug erscheint für den Sachverständigen für das betreuungsgerichtliche Verfahren als sinnvoll, um sich einen ersten Eindruck über den Gesundheitszustand des Impflings zu verschaffen.
- Auch für die Krankenkassen ist die Bereitstellung und den Versand der Unterlagen ein personeller Mehraufwand!
- Bilden Sie Arbeitsgruppen und schaffen Sie Ansprechpartner für Betreuer/ Bevollmächtigte zum Abruf und Abarbeitung der Unterlagenanforderungen für die betreuungsgerichtlichen Verfahren!
- Ebenso sind Kostenanträge für Transfers zu den Impfzentren absehbar kommend!
- Absprachen mit dem jeweils zuständigen Sozialamt erscheinen ebenso sinnvoll, da z.B. bei Begleitung zum Impfzentrum vom Personal eines Pflegedienstes diese Leistung kein Leistungskomplex aus der Pflegeversicherung ist und es sich auch nicht um eine klassische Arztpraxis handelt, die einen Transportschein ausfüllen kann. Daher ist je nach Leistungen der Krankenkassen eventuell auch noch ein Antrag beim Sozialamt zu stellen, je nach Einkommensverhältnissen im ambulanten Bereich.
- Die Ansprechpartner der Krankenkassen sollten möglichst im Listenformat auch den Impfzentren und den mobilen Impfteams zur Verfügung stehen, bei Rückfragen!
- Eventuell bietet sich auch je nach örtlichen Gegebenheiten an, Informationsveranstaltungen für Pflegedienste/ Tagespflegestätten oder auch für kleine Pflegeeinrichtungen bei den örtlichen Krankenkassen durch zu führen. Hierfür sind regionale Absprachen sinnvoll!
Als Anregungen und Ideenimpulse für die Abarbeitung der anstehenden Impfungen gegen das Corona Virus möchten ich meinen Artikel als Beitrag verstanden haben, der zur erweiterten und vorausschauenden Informationsgewinnung für die Beteiligten an den Maßnahmen dienen soll.
Ich wollte bewusst den Blickwinkel erweitern über die Vorstellung des neuen Impfzentrums in der Stadt Kassel hinaus, um den Beteiligten ihre wichtigen Aufgaben vor Augen zu führen und um den Arbeitsaufwand, den die mobilen Impfteams im Außendienst leisten zu verdeutlichen. Die Vorstellung des imposanten Impfzentrums kann die Arbeit der mobilen Impfteams nicht abbilden, was daher von der zu informierenden Öffentlichkeit vielleicht garnicht wahrgenommen wird, weil diese Teams nicht sichtbar im Impfzentrum durch Präsenz in der Menge auffallen.
Weiterhin haben die beteiligten Pflegeeinrichtungen, Bewohner, Betreuer, Bevollmächtigten, Betreuungsgerichte und die Angehörigen ihre Aufgaben im Fokus, sehen jedoch nur diesen von ihnen wahrgenommenen Teil des Ganzen. Dazu sollte der Artikel auch dienen, den Blickwinkel für die Arbeit der anderen Beteiligten zu eröffnen.
Daher erschien mir die bloße kurze Darstellung der auf der Pressekonferenz erhaltenen Informationen für die Senkung der Hemmschwelle, bei einer derartigen Neuheit in diesem historischen Moment im Kampf gegen das Corona Virus nicht ausreichend. Deshalb habe ich aus meiner über 25 jährigen Berufserfahrung als Gutachterin versucht meine Anregungen für die Abarbeitung der anstehenden Aufgaben im Zusammenspiel der verschiedenen Ebenen einzubringen.
Kurzporträt der Autorin
Sandra Werner, MBA
Master of Business Administration in Health Care Management/ Paris Lodron Universität Salzburg in Österreich
Fachgutachterin für Pflege und Soziales/ Akademie für Sozialmedizin in Schwerin
Gutachterin beim Medizinischen Dienst in Hessen seit 05.1995 bis dato
Pflegesachverständige/ Fachhochschule Frankfurt am Main
Krankenschwester/ Examen am Marienkrankenhaus in Kassel
Verfahrenspflegerin
Verfahrensbeiständin gemäß § 158 Fam FG
Geprüfte Nachlasspflegerin ** (BDN e.V. Mitglied)
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