Höchster Schutz für Berberaffen und Graupapageien

Kassel. Das Regierungspräsidium Kassel weist auf verschärfte Artenschutzbestimmungen hin, die ab sofort auch in Nord- und Osthessen gelten. Während der jüngsten Vertragsstaaten-Konferenz zum Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen (WA) wurden zahlreiche Tierarten unter Höchstschutz gestellt; außerdem sind künftig viele weitere Arten, vor allem Reptilien- und Amphibien, unter Schutz gestellt und damit meldepflichtig. Diese Einstufung wurde inzwischen auch in den Anlagen der EG-Artenschutzverordnung umgesetzt.

Für beide Bereiche, ebenso wie für geschützte Hölzer gelten nun strenge Auflagen beim Besitz und Handel. Die Arten, die in Anhang I WA bzw. in Anhang A der EG- Artenschutzverordnung gelistet sind, dürfen künftig nur noch mit einer sogenannten EG-Bescheinigungen vermarktet werden. Bei den Arten, die in Anhang II WA bzw. in Anhang B EG-Artenschutzverordnung stehen, ist ein Verkauf nur erlaubt, wenn die legale Herkunft aus erlaubtem Erwerb oder erlaubter Züchtung nachgewiesen werden kann (Herkunftsnachweis).

Ein Auszug aus der Liste der Tierarten, die ab sofort in Anhang I des Abkommens bzw. in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung gelistet sind und damit unter Höchstchutz stehen, nennt bei den Säugetieren als bekannte Art den Berberaffen (Macaca sylvanus). Bei den Vögeln dürfte der Graupapagei der bekannteste und am häufigsten gehaltene Vogel sein.

Bei den Reptilien sind von den neuen Schutzbestimmungen Reptilien wie die Chinesische Krokodilschwanzechse (Shinisaurus crocodilurus), mehrere Baumschleichenarten, die Felsengeckoart Cnemaspis psychedelica, der Himmelblaue Zwerggecko, und der Titicaca-Riesenfrosch betroffen.

Folgende Tierarten wurden neu in Anhang II des Abkommens und damit auch in den Anhang B der EG-Artenschutzverordnung aufgenommen: Pygmäenchamäleon (Rhampholeon spp. und Rieppeleon spp.), – Masobe Gecko, Ashes Buschviper (Atheris desaixi), die Kenianische Hornviper (Bitis worthingtoni), afrikanische Süßwasserschildkröten, der Tomatenfrosch, der Falscher Tomatenfrosch, die Marmorkröte und der Marmorfrosch, der Titicaca-Wasserfrosch und der Hongkong-Salamander.

Die genannten Tiere unterliegen künftig der Meldepflicht (§ 7, Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung). Auch bereits im Bestand vorhandene Tiere müssen dem RP Kassel, als die in Nordhessen zuständige Artenschutzbehörde, umgehend gemeldet werden, damit der Vorerwerb nachgewiesen ist. Damit ist der Behörde bekannt, dass diese Exemplare bereits erworben wurden, bevor die artenschutzrechtlichen Vorschriften für sie gegolten haben.

Auch Holzarten wurden neu in Anhang II bzw. Anhang B eingestuft: Kosso, auch afrikanisches Rosenholz genannt, Bubinga, und alle weiteren Palisanderarten, die bisher noch nicht unter Schutz standen.

Das Regierungspräsidium Kassel ist als Obere Naturschutzbehörde (ONB) im Regierungsbezirk Kassel für die Überwachung der internationalen Artenschutzbestimmungen – insbesondere den Vollzug des Washingtoner Artenschutzabkommens – zuständig. Die ONB ist Meldestelle für anzeigepflichtige Tierhaltungen und erteilt auf Antrag die erforderlichen EG-Bescheinigungen für die Vermarktung geschützter Arten und ihrer Produkte. Weitere Informationen zum Thema und die entsprechenden Anträge gibt es auf der Website www.rp-kassel.de .

Quelle: Regierungspräsidium Kassel (JH)

NHR

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