Jetzt schnell handeln: Immobiliendarlehensverträge – Neues Gesetz bringt Verbraucher um ihre Rechte

4700 EuroWer jetzt handelt kann noch gutes Geld rausholen. Die Kanzlei  Wilde, Beuger und Solmecke schickte uns hierzu eine interessante rechtliche Beurteilung:

 

Immobiliendarlehensverträge – Neues Gesetz bringt Verbraucher um ihre Rechte – Rechtsanwalt Christian Solmecke klärt auf:
Das Widerrufsrecht für alte Immobiliendarlehensverträge soll nun abgeschafft werden. Der Gesetzgeber plant, im März 2016 ein entsprechendes Gesetz zu verabschieden. Dies veröffentlichte gestern das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Rechtsanwalt Christian Solmecke rät Verbrauchern dazu dringend ihre Verträge prüfen zu lassen und den Widerruf zu erklären.

Bei Immobiliendarlehen die zwischen dem 1. November 2002 und 2014 aufgenommen wurden, ist bei vielen Verbrauchern die Widerrufsbelehrung der Banken falsch. Umgangssprachlich spricht man dabei vom Widerrufsjoker, denn mit diesem können Verbraucher ihre alte Finanzierung widerrufen und ein neues Darlehen zu den aktuellen Niedrigzinsen aufnehmen. Nun allerdings ist für Verbraucher Eile geboten, denn das Widerrufsrecht für alte Immobiliendarlehensverträge soll nun abgeschafft werden.

Christian Solmecke sagt: „Neues Gesetz im März 2016 bringt Verbraucher um ihre Rechte.“

Rechtsanwalt Christian Solmecke: „Der Gesetzgeber plant, im März 2016 ein entsprechendes Gesetz zu verabschieden. Dies veröffentlichte gestern das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV. Ein weiterer Paukenschlag: Die Übergangsfrist bis zur Beendigung des sog. „ewigen“ Widerrufsrechts soll lediglich drei Monate betragen. Hieraus folgt, dass zahlreiche Verbraucher um ihre Rechte gebracht werden, denn gerade in der Zeit zwischen 2002 und 2014 haben bekanntermaßen zahlreiche Banken erhebliche Fehler in ihren Widerrufsbelehrungen verbaut. Das neue Gesetz bringt nun die Verbraucher darum, das Widerrufsrecht in der Zukunft noch erklären zu können.“

Das Gesetz kann nur als ein Geschenk an die Bankenlobby bezeichnet werden, so Christian Solmecke weiter, da hier trotz zahlreicher Fehler in den Bank-Belehrungen die Bankenlobby vor den berechtigten Ansprüchen der Verbraucher nachträglich per Gesetz geschützt werden soll.

Verbraucher müssen schnell handeln

Christian Solmecke ist überzeugt: „Verbraucher müssen nun sehr schnell handeln. Es kann nur jedem Verbraucher, der einen betroffenen Vertrag aus der Zeit zwischen 2002 und 20014 hat dringlichst angeraten werden, umgehend seinen Vertrag prüfen lassen. Darüber hinaus ist jedem Verbraucher zu raten, bereits jetzt „ins Blaue hinein“ den Widerruf gegenüber seiner Bank zu erklären. Zwar ist es theoretisch so, dass nach dem Widerruf das Darlehen binnen 30 Tagen zurückgezahlt werden muss, allerdings zeigt unsere Kanzlei-Erfahrung in unzähligen Fällen, dass bisher noch NIE eine Bank einen Widerruf akzeptiert hat. Wenn die Verbraucher den Kredit weiter bedienen und dennoch den Widerruf erklärt haben, fallen sie nicht mehr unter das neue Gesetz, weil sie den Widerruf bereits erklärt haben.

Und Fakt ist: Klagen kann man zur Not auch später noch.“

Offenbar nur Verträge zwischen 2002 und 2014 betroffen

„Interessant an der Mitteilung des BMJV ist, dass offenbar „nur“ die Verträge aus der Zeit zwischen 2002 und 2010 betroffen sein sollen. Interessant dabei ist, dass die Fehlerquote gerade bei diesen Verträgen bei über 80% lag. Daraus jedoch resultiert immerhin auch, dass die Verbraucher, die Verträge zwischen 2010 und 2014 abgeschlossen haben, noch eine Chance haben könnten, bei fehlerhaften Verträgen den Widerruf zu erklären. Den Widerruf sollten zudem die Verbraucher erklären, die 2013 oder später Vorfälligkeitszinsen gezahlt- oder ab 2013 umgeschuldet haben“, so Solmecke.

Verbraucher können von den aktuellen Niedrigzinsen profitieren

Der Vorteil nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Solmecke liegt zum einen darin, heute aus einem bestehenden Vertrag heraus zu kommen und von der aktuellen Niedrigzinsphase zu profitieren. Zum anderen ist ein weiterer erheblicher Vorteil, dass man überzahlte Zinsen (5 %-Punkte über dem Basiszinssatz für jede Rate) und gegebenenfalls gezahlte Vorfälligkeitszinsen zurückverlangen kann.

(CB)

Gastautor

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