Sturmschäden an Bäumen: Tipps vom Umwelt- und Gartenamt
Sturmschäden an Bäumen: Tipps vom Umwelt- und Gartenamt
Nach dem orkanartigen Sturm Friederike am Donnerstag, 18. Januar 2018, sind Schäden an öffentlichen und privaten Bäumen im Stadtgebiet Kassel entstanden. Es kam zu Astabbrüchen, Herausbrechen von Baumkronen bis hin zum Umstürzen von Bäumen, wovon vorwiegend Nadelhölzer betroffen waren.
So sind in den städtischen Grünlagen etwa 50 Bäume dem Sturm zum Opfer gefallen. Auf dem Spielplatz am Lindenberg hat der Sturm mehrere Fichten zu Fall gebracht. Die Aufräumarbeiten des Umwelt- und Gartenamtes der Stadt Kassel in den Grünanlagen sind weitestgehend abgeschlossen. Dort, wo die aufgeweichten Böden den Abtransport nicht zulassen, werden die Baumstämme noch einige Zeit liegen bleiben.
Von betroffenen und besorgten Bürgern gehen seit dem Sturm viele Anfragen sowohl zu ihren sturmgeschädigten Bäumen als auch zum allgemeinen Sicherheitszustand ihrer privaten Bäume bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Umwelt- und Gartenamtes ein.
Hierzu rät und informiert das Umwelt- und Gartenamt wie folgt:
Generell sollte man sich bei starken Stürmen nicht im Freien aufhalten. Deshalb kann während der sturmbedingten Gefahr auch keine Inaugenscheinnahme vom Gefährdungszustand eines Baumes auf privaten Grundstücken durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Umwelt- und Gartenamtes durchgeführt werden. In akuten Notfällen, wenn Leib und Leben gefährdet sind, ist die Feuerwehr für die Gefahrenabwehr zuständig.
Nach Beruhigung der Wetterlage sollte der Eigentümer eine Sichtkontrolle seiner Bäume ausführen. Besteht eine drohende Gefahr, dass Äste herabstürzen könnten oder der Baum umfällt, ist der Gefahrenbereich zunächst erkennbar abzusperren. Für die Beseitigung der drohenden Gefahr auf privaten Grundstücken soll möglichst eine Fachfirma beauftragt werden. Dies dient der eigenen Sicherheit, da bei Arbeiten an sturmgeschädigten Bäumen besondere Gefahren ausgehen.
Bei akuter Gefahr kann der Baum ohne vorherige Beantragung nach der Baumschutzsatzung entfernt werden. Die Maßnahme ist dennoch mit Fotodokumentation als Beleg der Dringlichkeit und des tatsächlich vorliegenden Sturmschadens beim Umwelt- und Gartenamt anzuzeigen. Diese Mitteilung ist erforderlich, um das Vorliegen einer ordnungswidrigen Entfernung des Baumes ausschließen zu können. Bei nachgewiesenem Sturmwurf besteht keine Verpflichtung zu einer Nachpflanzung.
Bei drohender – also nicht akuter – Gefahr ist zunächst ein Antrag zu stellen. Die Fällung kann erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde erfolgen.
Versicherer kommen in der Regel für Sturmschäden auf. Über die konkreten Versicherungsbedingungen sollten sich Grundstückseigentümer auf jeden Fall informieren.
Informationen über die Baumschutzsatzung unter: http://www.serviceportal-kassel.de/cms05//dienstleistungen/029718/index.html
PM: Stadt Kassel (HJ)