Abhörmaßnahmen – nur in wenigen Fällen zulässig
Überwachungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendienste innerhalb des privaten Raums werden umgangssprachlich als großer Lauschangriff bezeichnet. Dabei stellen sich nicht nur die Menschen aus Kassel und Umgebung die Frage, wann derartige Maßnahmen überhaupt zulässig sind und ob private Personen Abhörvorrichtungen nach eigenem Ermessen verwenden dürfen.
In diesen Fällen sind behördliche Abhörmaßnahmen zulässig
Sobald eine Person einer Straftat beschuldigt wird oder ein begründeter Verdacht besteht, können Ermittlungsbehörden verschiedene Maßnahmen ergreifen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Je intensiver der Eingriff in die Rechte des Einzelnen, desto strenger sind die Voraussetzungen. Zum einen unterliegen die Behörden einem Willkürverbot, zum anderen müssen sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Dies bedeutet, dass die Maßnahmen zur Zielerreichung geeignet sein müssen und keine andere Möglichkeit, die weniger in die Privatsphäre eingreift, besteht.
Grundsätzlich dürfen Behörden nur bei besonders schweren Straftaten, die einen Freiheitsentzug von mindestens 5 Jahren vorsehen, einen großen Lauschangriff in Betracht ziehen. Unter anderem Straftaten des Hochverrats, das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet, Geld- und Wertzeichenfälschung, gewerbsmäßige Hehlerei und räuberische Erpressung können eine behördliche Abhörmaßnahme dann legitimieren, wenn die Anhaltspunkte dafür sprechen, dass über den privaten Bereich wichtige Erkenntnisse gewonnen werden können. Es gibt noch viele weitere Voraussetzungen, weshalb Abhörmaßnahmen nur in wenigen Fällen infrage kommen. Immer ist eine Anordnung durch einen Richter erforderlich.
Abhörmaßnahmen durch Privatpersonen
Unter anderem argwöhnische Unternehmen und eifersüchtige Ehepartner fühlen sich von kostengünstigen Abhörvorrichtungen im Internet angezogen. Es sind Wanzen verfügbar, die der Größe einer 2-Cent-Münze entsprechen. Allerdings führt nicht alleine die Verfügbarkeit zu einer Legalisierung von privaten Abhörmaßnahmen. Zwar sind der Kauf und der Besitz erlaubt, doch ist der Einsatz zur heimlichen Überwachung strafbar. Ausschließlich Polizei und Ermittlungsbehörden haben die Berechtigung, Wanzen oder andere Abhörtechnik einzusetzen.
Wer vermutet, unzulässigerweise abgehört zu werden, kann auf verschiedenem Wege Abhörgeräte aufspüren, um seinen Verdacht zu überprüfen. Oftmals sind fremde Geräusche oder unbekannte Gegenstände ein erstes Indiz. Im Handel sind Wanzenfinder erhältlich, die allerdings nur einen kleinen Teil der verfügbaren Systeme auffinden können. Teilweise kann die Einschaltung einer Detektei angeraten sein, um eine Gewissheit zu erlangen.
Gleiches gilt für das Verwenden sowie Aufspüren von Peil- sowie GPS-Sendern. Der Bundesgerichtshof hielt in seinem Urteil aus dem Jahre 2013 fest, dass das Anbringen von solchen Ortungsgeräten grundsätzlich verboten ist (Az. 1 StR 32/13). Zwar gibt es bestimmte Ausnahmen, doch ist auch hier stets eine richterliche Anordnung erforderlich.
Beweisverwertungsverbote – legitime Aufzeichnungen sind nicht immer nutzbar
Wenn im Rahmen erlaubter Abhörmaßnahmen Erkenntnisse gewonnen werden, dürfen diese nicht in jedem Fall als Beweis verwertet werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bereits in einigen Verfahren mit den sogenannten Beweisverwertungsverboten beschäftigt. Grundsätzlich kommt es auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls an.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Selbstgespräche nicht abgehört und verwertet werden. Diese Maßgabe gilt auch für Abhörmaßnahmen, die außerhalb der Wohnung durchgeführt werden. In einem Fall, der von dem zweiten Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Jahr 2011 beschieden wurde, hatte eine observierte Person im eigenen Fahrzeug Selbstgespräche geführt. Die Aufzeichnungen hatten eindeutig ergeben, dass es sich um einen Mörder handelt. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Grundrechte des Einzelnen in einem so hohen Maße verletzt wurden, dass die Informationen nicht verwertet werden dürfen.