Krankschreibungen nehmen im Winter zu – darauf sollten Arbeitnehmer in der Krankenzeit achten!

Krankschreibungen nehmen im Winter zu – darauf sollten Arbeitnehmer in der Krankenzeit achten!
© NHR
© NHR

In der kalten Jahreszeit ist es nicht ungewöhnlich, wenn Arbeitnehmer plötzlich krank werden und sich dementsprechend krankschreiben müssen. Durch die sinkenden Temperaturen und die feucht-kalte Luft draußen ist es meistens nur eine Frage der Zeit bis die Grippewelle Arbeitnehmer einholt. Wenn die Nase läuft, man regelmäßig hustet und einem alles andere als zum Arbeiten zu Mute ist, bleibt Arbeitnehmer nichts anderes übrig als zum Hausarzt zu gehen und sich krankschreiben zu lassen. Doch nutzen viele Arbeitnehmer die Winterzeit zum systematischen Blaumachen. Die meisten Arbeitgeber haben kaum Handlungsgewalt, wenn in der Winterzeit vermehrte Krankschreibungen seitens der Belegschaft das Büro erreichen. Fällt einem Arbeitgeber jedoch auf, dass ein Mitarbeiter immer zum selben Zeitraum im Winter einen Krankenschein einreicht, liegt der Verdacht nahe, dass sich ein Arbeitnehmer nur ein paar zusätzlich bezahlte Urlaubstage verschaffen will. Denn in der Krankenzeit haben Arbeitnehmer eine Reihe von Pflichten, die sie einhalten müssen, um nicht den Anschein des Blaumachens zu erwirken. Von der pünktlichen Einreichung des ärztlichen Attests über Maßnahmen zur schnellen Genesung bis hin zur Meldung der überwundenen Krankheit gibt es demnach für Arbeitnehmer einige Verpflichtungen, die im Falle einer Krankschreibung zu beachten sind. Andernfalls können Arbeitgeber ein Fehlverhalten nicht nur abmahnen, Lohnfortzahlungen in der Krankenzeit verweigern oder sogar eine fristlose Kündigung aussprechen. Um es gar nicht erst so weit kommen zu lassen, haben wir Ihnen im Folgenden einen Ratgeber entworfen, der Sie mit den Pflichten als Arbeitnehmer während der Krankenzeit aufklärt.

Arbeitgeber dürfen einen begründeten Verdacht auf Blaumachen nachgehen

Für Arbeitgeber ist es ungeheuer schwer zu beweisen, dass ein Arbeitnehmer einen Krankenstand vortäuscht, um sich einen zusätzlichen Urlaub zu verschaffen. Allerdings haben Arbeitgeber heutzutage deutlich mehr Rechte als noch vor einigen Jahren, wenn es darum geht Mitarbeiter der falschen Krankmeldung zu überführen. So wenden sich immer mehr Arbeitgeber an ein Detektivbüro wie die Detektei Tudor, um Arbeitnehmer beim Blaumachen zu überführen. Liegt ein Anfangsverdacht vor, haben Arbeitgeber das Recht durch einen Privatdetektiv Beweise für den fälschlicherweise erbrachten Krankenschein zu sammeln. Sofern die Arbeit der Detektive nicht zu stark in die Privatsphäre der Angestellten eingreift, sind diese Beweisermittlungen mittlerweile auch vor einem Arbeitsgericht rechtsgültig. So sollten sich Arbeitnehmer in der Krankenzeit nicht dabei erwischen lassen wie sie wohlauf und vergnügt im Kino sitzen, ins Schwimmbad gehen oder das Dach des Eigenheims reparieren.

Krankmeldung am ersten Tag der Krankheit

Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Krankheit über ein Nichterscheinen auf der Arbeitsstelle informieren. Dabei sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet die Gründe für gesundheitlichen Ausfall zu schildern, sondern sich lediglich krankzumelden. Ebenso gilt es sich als Arbeitnehmer, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Hausarzt zu kümmern. Diese sollte ohne Umwege direkt zum Arbeitgeber verschickt werden, um die Arbeitsunfähigkeit auch ärztlich zu hinterlegen.

Nach der Krankenzeit beim Arbeitgeber melden

Ist die Krankheit überwunden und auch die Zeit der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen, gilt es sich einen Tag vor dem Dienstbeginn nach der Krankheit beim Arbeitgeber zu melden. Das „gesund melden“ ist für Arbeitnehmer verpflichtend, damit Arbeitgeber organisatorische Aufgaben wie der Personalplanung nachkommen können. Demnach sollte man nach der Krankenzeit unbedingt den Telefonhörer in die Hand nehmen und am Arbeitsplatz Bescheid geben, dass wieder mit einem zu planen ist.

 

In der kalten Jahreszeit ist es nicht ungewöhnlich, wenn Arbeitnehmer plötzlich krank werden und sich dementsprechend krankschreiben müssen. Durch die sinkenden Temperaturen und die feucht-kalte Luft draußen ist es meistens nur eine Frage der Zeit bis die Grippewelle Arbeitnehmer einholt. Wenn die Nase läuft, man regelmäßig hustet und einem alles andere als zum Arbeiten zu Mute ist, bleibt Arbeitnehmer nichts anderes übrig als zum Hausarzt zu gehen und sich krankschreiben zu lassen. Doch nutzen viele Arbeitnehmer die Winterzeit zum systematischen Blaumachen. Die meisten Arbeitgeber haben kaum Handlungsgewalt, wenn in der Winterzeit vermehrte Krankschreibungen seitens der Belegschaft das Büro erreichen. Fällt einem Arbeitgeber jedoch auf, dass ein Mitarbeiter immer zum selben Zeitraum im Winter einen Krankenschein einreicht, liegt der Verdacht nahe, dass sich ein Arbeitnehmer nur ein paar zusätzlich bezahlte Urlaubstage verschaffen will. Denn in der Krankenzeit haben Arbeitnehmer eine Reihe von Pflichten, die sie einhalten müssen, um nicht den Anschein des Blaumachens zu erwirken. Von der pünktlichen Einreichung des ärztlichen Attests über Maßnahmen zur schnellen Genesung bis hin zur Meldung der überwundenen Krankheit gibt es demnach für Arbeitnehmer einige Verpflichtungen, die im Falle einer Krankschreibung zu beachten sind. Andernfalls können Arbeitgeber ein Fehlverhalten nicht nur abmahnen, Lohnfortzahlungen in der Krankenzeit verweigern oder sogar eine fristlose Kündigung aussprechen. Um es gar nicht erst so weit kommen zu lassen, haben wir Ihnen im Folgenden einen Ratgeber entworfen, der Sie mit den Pflichten als Arbeitnehmer während der Krankenzeit aufklärt.

Arbeitgeber dürfen einen begründeten Verdacht auf Blaumachen nachgehen

Für Arbeitgeber ist es ungeheuer schwer zu beweisen, dass ein Arbeitnehmer einen Krankenstand vortäuscht, um sich einen zusätzlichen Urlaub zu verschaffen. Allerdings haben Arbeitgeber heutzutage deutlich mehr Rechte als noch vor einigen Jahren, wenn es darum geht Mitarbeiter der falschen Krankmeldung zu überführen. So wenden sich immer mehr Arbeitgeber an ein Detektivbüro wie die Detektei Tudor, um Arbeitnehmer beim Blaumachen zu überführen. Liegt ein Anfangsverdacht vor, haben Arbeitgeber das Recht durch einen Privatdetektiv Beweise für den fälschlicherweise erbrachten Krankenschein zu sammeln. Sofern die Arbeit der Detektive nicht zu stark in die Privatsphäre der Angestellten eingreift, sind diese Beweisermittlungen mittlerweile auch vor einem Arbeitsgericht rechtsgültig. So sollten sich Arbeitnehmer in der Krankenzeit nicht dabei erwischen lassen wie sie wohlauf und vergnügt im Kino sitzen, ins Schwimmbad gehen oder das Dach des Eigenheims reparieren.

Krankmeldung am ersten Tag der Krankheit

Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Krankheit über ein Nichterscheinen auf der Arbeitsstelle informieren. Dabei sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet die Gründe für gesundheitlichen Ausfall zu schildern, sondern sich lediglich krankzumelden. Ebenso gilt es sich als Arbeitnehmer, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Hausarzt zu kümmern. Diese sollte ohne Umwege direkt zum Arbeitgeber verschickt werden, um die Arbeitsunfähigkeit auch ärztlich zu hinterlegen.

Nach der Krankenzeit beim Arbeitgeber melden

Ist die Krankheit überwunden und auch die Zeit der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen, gilt es sich einen Tag vor dem Dienstbeginn nach der Krankheit beim Arbeitgeber zu melden. Das „gesund melden“ ist für Arbeitnehmer verpflichtend, damit Arbeitgeber organisatorische Aufgaben wie der Personalplanung nachkommen können. Demnach sollte man nach der Krankenzeit unbedingt den Telefonhörer in die Hand nehmen und am Arbeitsplatz Bescheid geben, dass wieder mit einem zu planen ist.

NHR

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte löse zur Spamvermeidung diese Rechenaufgabe (in Zahlen): * Time limit is exhausted. Please reload CAPTCHA.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner