Hund im Sommer im Auto gelassen: Geldbuße
Tierschutzrecht
Wer seinen Hund bei sommerlichen Temperaturen im Auto zurücklässt, riskiert eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und ein dreistelliges Bußgeld. Denn Autos heizen sich sehr schnell auf, dadurch gerät der Hund in Lebensgefahr. So entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht München zu Ungunsten einer Tierhalterin.
AG München, Az. 1115 OWi 236 Js 193231/17
Hintergrundinformation:
Hunde sind viel hitzeempfindlicher als Menschen, da sie nur wenige Schweißdrüsen an den Pfoten haben und nur über das Hecheln für einen geringen Temperaturausgleich sorgen können. Vielen Hundehaltern ist dies nicht bewusst, wenn sie ihre Tiere im Sommer im Auto warten lassen. Aber ein Auto heizt sich sehr schnell auf: Bei 24 Grad Außentemperatur und Sonnenschein kann es nach zehn Minuten bereits 31 Grad Innentemperatur haben, nach 30 Minuten 40 Grad. Für den Hund ist das lebensgefährlich. Der Fall: Eine Frau hatte an einem warmen Septembertag ihren Hund gegen 11 Uhr vormittags im Auto gelassen. Ein Fenster war ein paar Zentimeter geöffnet, Wasser stand dem Tier nicht zur Verfügung. Eine Zeugin stellte fest, dass der Hund Schaum vorm Maul hatte, stark hechelte und ihm Eiter aus den Augen lief. Daraufhin rief sie die Polizei. Die Beamten öffneten das Auto, nahmen den Hund mit und hinterließen einen Zettel hinter dem Scheibenwischer. Erst um 16 Uhr erschien die Hundehalterin auf dem Polizeirevier. Die Außentemperatur lag inzwischen bei 25 Grad im Schatten. Die Polizei zeigte die Frau wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz an.
Das Urteil: Das Amtsgericht München verurteilte die Hundehalterin nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice zu einem Bußgeld von 200 Euro wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes. Ein Amtstierarzt bestätigte, dass das Hyperventilieren des Hundes und der Schaum am Maul auf einen Hitzestau im Auto schließen lassen. Ohne Wasserzufuhr sei dies für den Hund lebensgefährlich. Nach Ansicht des Richters hätte die Halterin diese Gefahr kennen müssen, da die Presse regelmäßig darüber berichte. Die Halterin habe die Möglichkeit gehabt, die Leiden des Hundes durch Bereitstellen einer Wasserschale und Öffnen weiterer Fenster zu lindern. Das Gericht hielt der Halterin allerdings zugute, dass sie nur fahrlässig gehandelt habe und dass keine Wiederholungsgefahr zu befürchten sei – sie hatte den Hund nicht zurückverlangt. Er befand sich nun im Tierheim. Daher fand das Gericht 200 Euro Bußgeld ausreichend.
Amtsgericht München, Urteil vom 29. November 2017, Az. 1115 OWi 236 Js 193231/17
PM: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (HJ)