Bei „Rot“ ist Bremsen das Gebot

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Der grüne Blechpfeil gestattet das Rechtsabbiegen an einer roten Ampel. Der Autofahrer muss dann auf den Querverkehr sowie Fußgänger und Radfahrer achten und ihnen die Vorfahrt gewähren. © Quelle: ADAC

Wird eine Ampel bei „Rot“ überfahren, muss unter Umständen der Führerschein abgegeben werden. Polizisten können einen Verstoß auch ohne Beweisfoto zur Last legen.

München (ots) – Pro Jahr gibt es in Deutschland rund 260 000 Rotlichtverstöße, die abhängig vom Vergehen unterschiedlich geahndet werden.

Wer über eine rote Ampel fährt, erhält im günstigsten Fall eine Geldbuße von 90 Euro und einen Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister. War die Ampel beim Überfahren schon länger als eine Sekunde rot, sind 200 Euro Geldbuße, zwei Punkte und ein Fahrverbot von einem Monat fällig. Wurde ein Verkehrsteilnehmer gefährdet, steigt die Geldbuße sogar auf 320 Euro. Falls ein Rotlichtverstoß während der Führerschein-Probezeit begangen wird, verlängert sich diese um zwei Jahre und der Fahrer wird zusätzlich zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet.

Das Überfahren einer Ampel bei „Rot“ wird bei einer technischen Rotlichtüberwachung durch zweifaches Blitzen festgestellt. Das erste Mal wird die Kamera ausgelöst, wenn die Haltelinie überquert wurde. Das zweite Mal blitzt es, wenn der Fahrer über den Kreuzungsbereich gefahren ist. Wurde die Haltelinie nur knapp überfahren und der Fahrer bleibt sofort stehen oder setzt zurück, liegt kein Rotlichtverstoß vor. Polizisten können einen Rotlichtverstoß und die entsprechende Zeitüberschreitung aber auch ohne Beweisfoto zur Last legen.

Der grüne Blechpfeil gestattet das Rechtsabbiegen an einer roten Ampel. Der Autofahrer muss dann auf den Querverkehr, sowie Fußgänger und Radfahrer achten und ihnen die Vorfahrt gewähren. Auf jeden Fall muss er vor dem Abbiegen anhalten, sonst drohen ihm ein Bußgeld von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Bei Rad- und Fußübergängen gelten für Radfahrer die Fußgängerampeln, wenn keine spezielle Radfahrerampel besteht. Diese Regel gilt nur noch bis Ende des Jahres 2016. Ab Januar 2017 müssen sich Radfahrer an die Ampel für Autofahrer halten, falls es kein eigenes Lichtzeichen für Radfahrer gibt.

Ist eine Ampel ausgefallen, gelten die aufgestellten Verkehrszeichen. Sind keine vorhanden, so gilt die allgemeine Regel „rechts vor links“. Je nach Situation werden in einem solchen Fall auch Polizisten für einen reibungslosen Verkehrsfluss eingesetzt.

Ein Gelblichtverstoß kostet 15 Euro. Die Gelbphase richtet sich immer nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Auf Straßen mit einem Tempolimit bis 50 km/h beträgt die Gelbphase drei Sekunden, bei 60 km/h vier und bei einer Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h fünf Sekunden. Wer auf eine gelbe Ampel zufährt, sollte also nicht noch Gas geben. Gelb signalisiert, dass der Fahrer auf das nächste Lichtzeichen – das Rotlicht – warten muss. Nur, wer unmittelbar vor der Ampel ist und eine gefährliche Bremsung riskiert, darf weiterfahren.

Quelle: ADAC

(JH)

NHR

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