Der Umtausch von Geschenken und die Gültigkeit von Gutscheinen

Der Umtausch von Geschenken und die Gültigkeit  von  Gutscheinen

GesetzDas müssen Sie vor Weihnachten wissen!

Jülich, November 2016. Nicht immer trifft man an Festtagen mit den gekauften Geschenken den Geschmack der Liebsten – notfalls tauscht man die Geschenke dann einfach wieder um. Aber kann ich als Verbraucher wirklich immer davon ausgehen, ein Recht auf Umtausch zu haben? Und was muss ich beim Verschenken von Gutscheinen beachten? Alles Wissenswerte über Geschenke und Gutscheine erfahren Sie vom Rechtsexperten Markus Mingers, Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Jülich.

Umtausch von Geschenken – aktuelle Rechtslage

„Entgegen weitverbreiteter Meinung besteht für Waren, die im stationären Handel gekauft wurden, kein allgemeines Umtauschrecht. Einen Anspruch auf Rücknahme gibt es nur in Ausnahmefällen, die gesetzlich festgesetzt sind. Darunter fallen Einkäufe im Versandhandel sowie das Gewährleistungsrecht bei Waren, die mit einem Mangel behaftet sind“, erklärt Markus Mingers. So ist im Bürgerlichen Gesetzbuch § 355 ein allgemeines Rückgaberecht für Käufe im Versandhandel verankert. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt hierbei 14 Tage. „Zu beachten ist jedoch, dass zu der zweiwöchigen Frist auch Sonn- und Feiertage zählen. Fällt das Fristende jedoch auf einen Sonn- oder Feiertag, ist der nächste Werktag als Fristende zu betrachten“, weiß der Rechtsexperte. Wichtig: Der Widerruf muss durch eine eindeutige  Erklärung erfolgen. Weiterhin sind im Versandhandel frische Lebensmitteln, Drogerie- und Hygieneprodukten vom Umtauschrecht ausgeschlossen. Ist die gekaufte Ware mangelhaft, greift hingegen das allgemeine Gewährleistungsrecht, welches in § 437 BGB verankert ist. „Bei einem Mangel steht dem Käufer ein zweijähriges Umtauschrecht zu – egal, ob die Ware reduziert oder zum regulären Preis gekauft wurde“, so Mingers.

Diese Regelung greift sowohl für den stationären Handel, als auch für den Versandhandel. Wurde die Ware jedoch aufgrund eines Mangels reduziert und als zweite Wahl deklariert, besteht dieses Recht für den Käufer nicht. Oftmals wird das Umtauschrecht in Form von Werbeversprechen wie „zwei Wochen Geld-zurück-Garantie” ausgedrückt. Markus Mingers weiß dazu: „Tätigt ein Verkäufer ein solches Versprechen, ist dieses ab dem Zeitpunkt des Kaufes Teil des Kaufvertrages. Somit gilt diese Aussage als verbindlich.“ Dabei ist es dem Verkäufer jedoch freigestellt, ob er den Preis zurück erstattet oder einen Gutschein im Wert des Artikels ausstellt. Ebenso darf er selbst entscheiden, ob er die Ware nur originalverpackt oder mit Kassenbon zurück nimmt. Wichtig: Beim Kauf sollten Verbraucher sich vorab informieren, ob bei Warenrückgabe Etiketten und Preisschilder noch an der Ware angebracht sein müssen. Denn dies kann unter Umständen ein Grund sein, die Ware nicht zurückgeben zu können. Übrigens wird für einen Umtausch der Kassenbon nicht zwingend benötigt: „Wurde die Ware bargeldlos bezahlt, genügen Kreditkartenabrechnung oder ein  Kontoauszug. Auch ein Zeuge, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anwesend war, würde im Zweifelsfall ausreichen“, so Mingers.

Gültigkeit von Gutscheinen

Gutscheine sind ein beliebtes Weihnachtsgeschenk. Aber wie lange sind sie gültig? Generell gilt: „Unbefristete Gutscheine verlieren ihre Gültigkeit nach drei Jahren. Allerdings darf der Verkäufer die Gutscheine auch auf unter drei Jahre befristen, dabei muss er aber immer eine Mindestgültigkeit von einem Jahr gewährleisten“, erklärt der Rechtsexperte. Ist die Frist eines befristeten Gutscheins abgelaufen, muss der Verkäufer diesen nicht mehr gegen Ware oder die erworbene Leistung einlösen. Vorsicht ist jedoch bei terminierten Veranstaltungen geboten: „Gutscheine für Konzerte, Fußballspiele oder andere Events verfallen, sofern sie nicht am Tag der Veranstaltung eingelöst werden“, warnt Mingers.

http://mingers-kreuzer.de/
http://mingers-kreuzer.de/

Quelle: http://www.mingers-kreuzer.de (JH)

NHR

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