Überholen ohne Blinken: Bei Unfall droht volle Haftung
Straßenverkehrsrecht
Wer auf der Autobahn die Spur wechselt, ohne zu blinken und ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, haftet bei einem Unfall in voller Höhe für den Schaden. Dass der von hinten aufgefahrene Unfallgegner die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h geringfügig überschritten hat, ändert daran nichts. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Hamm.
OLG Hamm, Az. 7 U 39/17
Hintergrundinformation:
Bei Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten kommt es häufig zu einer Aufteilung des Schadens. Denn oft tragen die verschiedenen Parteien jeweils einen Teil der Schuld. Zwar gibt es gerade bei Auffahrunfällen eine Faustregel, nach der immer der Auffahrende schuld ist. Aber auch hier sehen die Gerichte genau hin und beziehen das Verhalten des Fahrers im vorderen Fahrzeug in ihre Wertung ein. Im Extremfall haftet dieser sogar zu 100 Prozent. Der Fall: Ein Autofahrer war auf der Autobahn von der rechten Fahrspur auf die linke gewechselt – ohne zu Blinken und auch ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten. Einen besonderen Grund für den Spurwechsel gab es nicht, denn die Straße vor ihm war frei. Von hinten näherte sich jedoch auf der linken Spur mit 150 km/h ein anderer Pkw, dessen Fahrer nicht mehr bremsen konnte. Dadurch kam es zu einem Auffahrunfall mit einem Schaden von über 7.000 Euro. Der Fahrer, der die Spur gewechselt hatte, wollte nun vor Gericht eine Mithaftung des Unfallgegners in Höhe von 25 Prozent erreichen. Sein Argument: Der andere habe die auf deutschen Autobahnen gültige Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um 20 km/h überschritten. Das Urteil: Nach Information des D.A.S. Leistungsservice kam der Kläger mit dieser Argumentation vor Gericht nicht durch. Das Oberlandesgericht Hamm betonte, dass der Unfall allein die Schuld des Klägers sei. Sein Wechsel der Fahrspur habe auf reiner Unachtsamkeit beruht. Er habe weder geblinkt noch in den Rückspiegel geschaut. Für seinen Unfallgegner sei der plötzliche, grundlose Spurwechsel in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung habe es auf diesem Straßenabschnitt nicht gegeben. Der Auffahrende habe zwar die Richtgeschwindigkeit maßvoll überschritten. Dies sei jedoch in diesem Fall belanglos. Auch in Anbetracht der Wetter- und Verkehrsverhältnisse seien 150 km/h hier nicht zu viel gewesen. Der Fahrer des von hinten kommenden Fahrzeugs habe sich darauf verlassen dürfen, dass das andere Fahrzeug auf seiner Spur bleibe. Die Schuld musste daher allein der Kläger tragen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2018, Az. 7 U 39/17
PM: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (HJ)