Landkreis informiert: Keine Fehler bei Ladenöffnungszeiten machen

Pixelbay CC0 Creative Commons

Landkreis Kassel. Auf ein mögliches Fehlverhalten bei den Ladenöffnungszeiten an Feiertagen weist der Landkreis Kassel hin: „Die Absicht einzelner Einzelhandelsgeschäfte, ihre Verkaufsstellen am Heiligabend 2017 für den Geschäftsverkehr mit Kunden zu öffnen, ist nicht mit dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vereinbar“, betont Kreispressesprecher Harald Kühlborn.
 
Im Paragraph 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) sei zwar vorgesehen, dass am 24.Dezember Verkaufsstellen bis 14.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Kühlborn: „Diese Ausnahme gilt aber nur in den Fällen, in denen der 24.Dezember auf einen Werktag fällt“. Liege der Heiligabend wie in diesem Jahr auf einem Sonntag, greift das „vorrangige Öffnungsverbot“ im Paragraph 3 Absatz 2 Nummer 1 HLöG, das ausnahmslos an Sonn- und Feiertagen gilt. Mögliche Ausnahmen vom sonntäglichen Öffnungsverbot durch die jeweilige Stadt oder Gemeinde kämen ebenfalls nicht in Betracht, da nach Paragraph 6 Absatz 3 HLöG Adventssonntage nicht für die Ladenöffnung freigegeben werden können.

„Beim Heiligabend 2017 handelt es sich um den 4. Adventssonntag sodass eine gemeindliche Ausnahmeregelung nicht greift“, stellt der Pressesprecher klar. Wer trotzdem öffnet, muss mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro rechnen. Außerdem können zusätzlich die entstandenen Gewinne abgeschöpft werden.

PM: Harald Kühlborn (HJ)

NHR

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte löse zur Spamvermeidung diese Rechenaufgabe (in Zahlen): * Time limit is exhausted. Please reload CAPTCHA.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner